Was versteht man unter Unmöglichkeit?
1. Begriff: Bezeichnung des Bürgerlichen Rechts für ein Ereignis, das den Schuldner hindert, eine geschuldete Leistung zu erbringen. Die durch den Schuldner einer Leistung herbeigeführte Unmöglichkeit ist ein Fall der Leistungsstörungen durch Nichtleistung.
Was bedeutet Paragraph 275?
Die Unmöglichkeit nach § 275 BGB erfasst die Störung des Vertragsverhältnisses dergestalt, dass eine Erbringung der Leistungen nicht mehr möglich ist. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei verschiedene „Arten“ der Unmöglichkeit, die jeweils an verschiedene Voraussetzungen geknüpft sind.
Was versteht man unter einer Gattungsschuld?
Schuld, die auf Leistung einer nur der Gattung nach (nach allg. Merkmalen) bestimmten Sache gerichtet ist. I.d.R. hat der Schuldner eine Sache mittlerer Art und Güte zu liefern (§ 243 BGB).
Wann ist eine Leistung unzumutbar?
Pflicht zur persönlichen Erbringung der Leistung Kann der Schuldner Leistungen nicht selbst erbringen, tritt Unmöglichkeit ein, wenn die Leistungs- pflicht höchstpersönlich ist. Darüber hinaus kommt in Fällen der persönlich zu erbringenden Leistungen ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 3 BGB in Betracht.
Welche Arten der Unmöglichkeit gibt es?
Zu unterscheiden sind die echte Unmöglichkeit (§§ 275 I BGB), die praktische Unmöglichkeit (§§ 275 II BGB) und die persönliche Unmöglichkeit (§§ 275 III BGB). Merke: Der Schuldner soll nicht zu einer Leistung verpflichtet werden, die er nicht leisten kann.
Ist 275 BGB eine Anspruchsgrundlage?
Als Anspruchsgrundlage für den Schadensersatz statt der (nach § 275 ausgeschlossenen) Leistung sieht das Gesetz zwei verschiedene Anspruchsgrundlagen vor. Einmal den Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 wegen eines nachträglich entstehenden Leistungshindernisses und aus § 311a Abs.
Was ist eine Gattungsschuld Beispiel?
Typische Fälle der Gattungsschuld sind die Telefon- Katalog- oder Onlinebestellung mit Bestell-Nr. Zum Zeitpunkt des Vertragsangebot und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses steht lediglich die Gattung fest, aus der die geschuldete Sache stammen soll (z.B. Handy oder Notebook mit Bestell-Nr. xxxx).
Wann wird aus einer Gattungsschuld eine Stückschuld?
Aus einer Gattungsschuld kann durch Konkretisierung eine Stückschuld werden. Dies erfolgt gemäß § 243 II BGB, wenn der Schuldner das zur Leistung seinerseits Erforderliche getan hat. (1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.
Wann liegt Gattungsschuld vor?
Gattungsschulden liegen häufig bei Gütern aus Serienproduktion vor. Sie sind von Stückschulden abzugrenzen, bei der sich das Schuldverhältnis auf eine ausgewählte Sache beschränkt. Von Belang ist die Frage der Art der Schuld im Leistungsstörungsrecht, genauer beim Untergang der Kaufsache.
Was ist die Unmöglichkeit nach § 275 BGB?
§ 275 III BGB: Einrede der persönlichen Unmöglichkeit. Braucht der Schuldner aufgrund einer Unmöglichkeit nach § 275 BGB nicht zu leisten, so entfällt grundsätzlich auch der Anspruch auf Gegenleistung (zum Beispiel: Kaufpreiszahlung) gem. § 326 Absatz 1 Satz 1 BGB.
Was ist die Leistungspflicht nach § 275 III BGB?
Zu beachten ist im Rahmen des § 275 III BGB; dass es sich hierbei um eine Einrede handelt. Wird diese nicht erhoben, so besteht die Leistungspflicht fort. 2.Einzelheiten a) Persönliche Leistungspflicht Erforderlich ist für § 275 III BGB, dass der Schuldner die Leistung persönlich zu erbringen hat.
Ist die Leistungsverweigerung nach § 275 II BGB möglich?
Zu beachten ist hier, dass im Falle einer möglichen Wiederbeschaffung eine Leistungsverweigerung nur nach § 275 II BGB möglich sein kann (vgl Looschelders; Schuldrecht AT Rn. 465) 4. Nachträgliche und anfängliche Unmöglichkeit § 275 I BGB erfasst die anfängliche und die nachträgliche Unmöglichkeit.
Wie erfolgt die Abgrenzung zwischen § 275 und § 313 BGB?
Die Abgrenzung zwischen § 275 II BGB und § 313 BGB erfolgt dabei danach, dass bei § 275 II BGB das Leistungsinteresse des Gläubigers im Vordergrund steht und Ausgangspunkt der Zumutbarkeit ist; bei § 313 sind die Belange des Schuldners maßgebend.