Was versteht man unter Unmoglichkeit der Leistung?

Was versteht man unter Unmöglichkeit der Leistung?

1. Begriff: Bezeichnung des Bürgerlichen Rechts für ein Ereignis, das den Schuldner hindert, eine geschuldete Leistung zu erbringen. Die durch den Schuldner einer Leistung herbeigeführte Unmöglichkeit ist ein Fall der Leistungsstörungen durch Nichtleistung.

Was ist und welche Folgen hat die anfängliche Unmöglichkeit?

Von anfänglicher Unmöglichkeit der Leistung spricht man, wenn die Leistung schon im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags unmöglich ist, durch den die entsprechende Leistungspflicht begründet werden soll.

Was versteht der Gesetzgeber unter Unmöglichkeit?

Die Unmöglichkeit nach § 275 BGB erfasst die Störung des Vertragsverhältnisses dergestalt, dass eine Erbringung der Leistungen nicht mehr möglich ist. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei verschiedene „Arten“ der Unmöglichkeit, die jeweils an verschiedene Voraussetzungen geknüpft sind.

Wann besteht ein Schuldverhältnis?

Ein Schuldverhältnis ist ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen mindestens zwei Personen, kraft deren der eine (sog. Gläubiger) von dem anderen (sog. Schuldner) eine Leistung oder Rücksichtnahme i.S.d. § 241 Absatz 2 BGB [Bürgerliches Gesetzbuch] zu fordern berechtigt ist.

Was ist die anfängliche Unmöglichkeit?

Anfängliche Unmöglichkeit ist dabei gegeben, wenn das Leistungshindernis bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht. Nachträgliche Unmöglichkeit liegt demgegenüber vor, wenn das Leistungshindernis erst nach Vertragsschluss eintritt.

Wann ist eine Leistung teilbar?

Eine Leistung ist teilbar, wenn sie ohne Wertminderung und ohne Beeinträchtigung des Leistungszwecks in Teilleistungen zerlegt werden kann (so BGH, 29.

Was ist die echte Unmöglichkeit einer Leistung?

Geregelt wird die sog. echte Unmöglichkeit einer Leistung in § 275 Absatz 1 BGB. Danach wird zwischen objektiver und subjektiver Unmöglichkeit unterschieden: Objektive Unmöglichkeit. Die Leistung kann von niemanden mehr erbracht werden kann, wenn zum Beispiel die geschuldete Sache ist zerstört ist.

Wie unterscheidet der Gesetzgeber die verschiedenen Arten der Unmöglichkeit?

Der Gesetzgeber unterscheidet dabei verschiedene „Arten“ der Unmöglichkeit, die jeweils an verschiedene Voraussetzungen geknüpft sind. A. Echte Unmöglichkeit, § 275 I BGB 1. Allgemeines Die echte Unmöglichkeit nach § 275 I BGB führt ohne Geltendmachung etc. dazu, dass der Schuldner von der Pflicht zur Erbringung der Leistung befreit ist.

Was ist die Abgrenzung von der wirtschaftlichen Unmöglichkeit?

Abgrenzung der faktischen von der wirtschaftlichen Unmöglichkeit Bei der faktischen Unmöglichkeit gem. § 275 II BGB, sowie der wirtschaftlichen Unmöglichkeit gem. § 313 I, III BGB kann die geschuldete Leistung, nach einem unerwarteten Ereignis nur unter großem Leistungsaufwand beschafft werden.

Ist eine Unmöglichkeit nicht durchsetzbar?

Sollte eine Unmöglichkeit nicht eingetreten sein, so könnte der Anspruch auf Leistung nicht durchsetzbar sein, wenn der Schuldner mindestens eine der folgenden Einreden geltend machen kann: § 320 BGB: Einrede des nicht erfüllten Vertrags; § 275 II BGB: Einrede der faktischen Unmöglichkeit (= wirtschaftliche Unmöglichkeit);

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