FAQ

Was wird als Dienstjahre angerechnet?

Was wird als Dienstjahre angerechnet?

Berücksichtigt werden nur Dienstzeiten und Dienstbezüge, die ruhegehaltsfähig sind. Jahre, in denen nur eine Teilzeittätigkeit als Beamter ausgeübt wurde, gelten entsprechend anteilig als Dienstzeit. Es gelten die Dienstbezüge des zuletzt ausgeübten Amtes, wenn der Beamte das Amt mindestens zwei Jahre bekleidet hat.

Wird das Studium für die Pension angerechnet?

Einen Abschluss müssen Sie nicht nachweisen. Maximal können für Schul- und Studienzeiten insgesamt acht Jahre angerechnet werden. Das bedeutet, dass auch Studienzeiten für Ihre spätere Rente zählen, obwohl Sie keine Beiträge einzahlen.

Wann kann man als Beamter abschlagsfrei in Pension gehen?

Beamtinnen und Beamte können ohne Versorgungsabschläge vorzeitig auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit versorgungsrechtlich relevanten Zeiten zurückgelegt haben.

Wann können Beamte frühestens in Pension gehen?

Für Bundesbeamte ab Geburtsjahrgang 1964 wird die Altersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Für vor 1947 geborene Beamte gilt noch eine Regelaltersgrenze von 65 Jahren (Vollendung des 65. Lebensjahres).

Wie berechnet sich die pensionshöhe?

Für alle ab 1955 Geborenen gilt für die Berechnung der Pensionshöhe das Pensionskonto: Im Pensionskonto werden 1,78 Prozent der jährlichen Beitragsgrundlage in das Konto aufgenommen und zur Gesamtgutschrift, die jährlich mit einem Anpassungsfaktor vervielfacht wird, hinzuaddiert.

Wie werden Studienzeiten bei der Pension berücksichtigt?

Berücksichtigung von Studienzeiten Die Zeit einer Hochschulausbildung kann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Für Beamtenverhältnisse, die bis zum 31.12.1991 begründet wurden, kommt das Übergangsrecht in Betracht. Hierbei wird geprüft ob ein höherer Ruhegehaltssatz nach dem Übergangsrecht möglich ist.

Was wird für die Pension angerechnet?

In der Pensionsversicherung werden bis zu vier Jahre (48 Monate pro Kind, 60 Monate bei Mehrlingsgeburten) als Kindererziehungszeiten angerechnet. Liegt während der Kindererziehungszeit eine Erwerbstätigkeit vor, wird dieser Zeitraum als einfache Versicherungszeit berücksichtigt.

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