Was wird mit der Patientenakte wenn der Arzt in Rente geht?

Was wird mit der Patientenakte wenn der Arzt in Rente geht?

Generell gilt: Die Akten müssen nach Paragraf 10 der Berufsordnung für Ärzte zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Hat der Arzt einen Nachfolger gefunden, gilt weiterhin seine ärztliche Schweigepflicht. Der neue Kollege darf erst dann auf die Akten zugreifen, wenn der Patient eingewilligt hat.

Wer darf meine Patientenakte einsehen?

Egal, ob Ehepartner, Mutter, Sohn, Schwester, Freund oder gar Rechtsanwalt: Andere Personen haben kein Recht, Ihre Patientenakte einzusehen. Der Arzt darf ihnen den Einblick in die Akte nur gewähren, wenn Sie als Patient Ihre Einwilligung dazu geben.

Was steht im patientenrechtegesetz?

Mit dem im Februar 2013 in Kraft getretenen „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“ (Patientenrechtegesetz) sollen transparente Regelungen geschaffen werden und Patienten wie auch Behandelnden, also auch Ärztinnen und Ärzten, die nötige Rechtssicherheit geben.

Was bedeutet ein Recht auf Einsicht in die Patientenakte?

Auch vorher galt bereits implizit ein Recht auf Einsicht in die Patientenakte. Eine solche Akte enthält die gesammelten Unterlagen und Aufzeichnungen eines Arztes über einen Patienten.

Was gilt für die Patientenakte?

Für die Akte gilt wie für die eigentliche Behandlung die ärztliche Schweigepflicht, weshalb sie nicht allgemein zugänglich ist. Als Patient haben Sie als Einziger nach § 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) jederzeit das Recht, Ihre Patientenakte einzusehen.

Was gehört zu den Rechten von Ärzten?

Zu den Rechten gehören unter anderem: 1 das Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen, 2 das Recht auf Information und Aufklärung, 3 das Recht auf Selbstbestimmung, das bedeutet, dass eine medizinische Maßnahme nur nach erfolgter Einwilligung erfolgen darf.

Welche Rechte haben sie bei ihrer Behandlung?

Dieser beginnt, sobald der Arzt Ihre Behandlung annimmt. Zu diesen Patientenrechten gehören zum Beispiel das Recht auf eine qualifizierte Behandlung und Information durch den behandelnden Arzt. Des Weiteren haben Sie ein Recht auf Aufklärung und Einwilligung beziehungsweise Ablehnung der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behandlung.

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