Was wird unter einem freiwilligen Verzicht auf Nahrung und Flussigkeit in der Palliativ Care verstanden?

Was wird unter einem freiwilligen Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit in der Palliativ Care verstanden?

Beim freiwilligen Verzicht auf Essen und Trinken (FVET) entschließt sich eine entscheidungsfähige Person aufgrund unerträglichen anhaltenden Leidens freiwillig und bewusst, auf Essen und Trinken zu verzichten, um den Tod frühzeitig herbeizuführen.

Was passiert wenn man Essen und Trinken verweigert?

Essen und Trinken hält Leib und Seele zusammen. Wenn ein Mensch nicht mehr isst, nicht mehr trinkt, dann ist der Tod meist nur noch wenige Tage entfernt. Der Körper verliert an Kraft, mehr und mehr wendet sich der Blick nach innen. Die bewussten Momente werden seltener.

Was muss in der Patientenakte dokumentiert werden?

Die Aufklärung muss in der Patientenakte dokumentiert werden, der Patienten bekommt eine Kopie der Einwilligung. Neben Ort und Zeitpunkt muss festgehalten werden, dass der Patient aufgeklärt wurde, samt den wesentlichen Inhalten des Gesprächs. Falls ein Aufklärungsbogen verwendet wurde, muss er zur Patientenakte genommen werden.

Wie soll die Aufklärung für den Patienten erfolgen?

Die Aufklärung muss mündlich in einem persönlichen Gespräch zwischen Arzt und Patient erfolgen. Der Gesprächsinhalt soll für den Patienten verständlich sein – das steht ausdrücklich in § 630e Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Informationsvermittlung hat sich also am körperlichen, seelischen und geistigen Zustand des Patienten zu orientieren.

Was ist die Informationsvermittlung für den Patienten?

Die Informationsvermittlung hat sich also am körperlichen, seelischen und geistigen Zustand des Patienten zu orientieren. Der Arzt muss im persönlichen Gespräch klären, ob der Patient ihn auch wirklich verstanden hat. Den Patienten schlicht einen Aufklärungsbogen durchlesen und unterschreiben zu lassen, reicht nicht aus.

Wie soll der Gesprächsinhalt für den Patienten verständlich sein?

Der Gesprächsinhalt soll für den Patienten verständlich sein – das steht ausdrücklich in § 630e Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Informationsvermittlung hat sich also am körperlichen, seelischen und geistigen Zustand des Patienten zu orientieren. Der Arzt muss im persönlichen Gespräch klären, ob der Patient ihn auch wirklich verstanden hat.

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