Was zählt als Liebhaberei?
Das Finanzamt geht von Liebhaberei aus, wenn Sie mit einer Tätigkeit über einen längeren Zeitraum Verluste erzielen und anzunehmen ist, dass Sie nicht die Absicht haben Gewinne aus der Tätigkeit zu erzielen.
Was sind Einnahmen aus Liebhaberei?
Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinne ist eine Tätigkeit, die ohne die Absicht der Erzielung von einkommensteuerbaren Einkünften durchgeführt wird (§ 2 Abs. 1 und 2 EStG). Daraus erzielte Einkünfte sind nicht zu versteuern; insoweit entstandene Verluste werden steuerlich nicht anerkannt.
Wann spricht das Finanzamt von Liebhaberei?
Liegt der Gewinn, also die Einnahmen abzüglich aller Kosten, unter 410 Euro jährlich, geht das Finanzamt in der Regel von Liebhaberei aus. Bei Umsätzen von bis zu 17.500 Euro jährlich stuft das Finanzamt den Steuerzahler als Kleinunternehmer ein.
Was passiert wenn das Finanzamt Liebhaberei festgestellt?
Liebhaberei bedeutet, dass der Unternehmer die jeweilige Tätigkeit nur aus privatem Interesse ausführt und kein echtes Unternehmen daraus entwickeln möchte. Steuerlich wird diese Tätigkeit in Folge dessen nicht beachtet. Verluste können also nicht mehr verrechnet werden.
Wann liegt keine Gewinnerzielungsabsicht vor?
Die Gewinnerzielungsabsicht muss nicht das Hauptmotiv für die Tätigkeit sein. Ist das Streben eines Steuerpflichtigen nur darauf gerichtet, die Selbstkosten zu decken, handelt er nicht mit Gewinnerzielungsabsicht – ein Gewerbebetrieb liegt nicht vor.
Was ist Gewinnerzielungsabsicht?
Gewinnerzielungsabsicht ist das Ziel, mit einem Unternehmen Gewinn zu erwirtschaften. Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht ist eine Betriebsführung, bei der der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung dazu geeignet und bestimmt ist, auf Dauer Gewinn zu erzielen.
Wie kann ich Gewinnerzielungsabsicht nachweisen?
Die Gewinnerzielungsabsicht kann nur anhand äußerer Merkmale dargelegt werden, die anhand von sogenannten Anscheinsbeweisen vom Finanzamt beurteilt werden. Der Unternehmer hat hierbei die objektive Feststellungs- und Beweislast.