FAQ

Was zahlt die Berufsgenossenschaft bei einem Wegeunfall?

Was zahlt die Berufsgenossenschaft bei einem Wegeunfall?

Bei einem Wegeunfall übernimmt die Berufsgenossenschaft jedoch nur die Kosten für die gesundheitlichen Folgen des Verunfallten. Darüber hinaus übernimmt die Berufsgenossenschaft keine Sachschäden, die dem Versicherten entstanden sind.

Wer zahlt den Sachschaden bei einem Wegeunfall?

Bei einem Wegeunfall kommt die Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für einen entstandenen Schaden auf. Auch der durch einen Wegeunfall entstandene Sachschaden wird nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen.

Wann ist der Arbeitnehmer versichert?

Als Arbeitnehmer sind Sie in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Der Versicherungsschutz gilt für alle Arbeitnehmer, auch wenn Sie einen Teilzeit-, Aushilfs- oder Minijob ausüben und wegen niedrigen Entgelts nicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind.

Bin ich auf dem Heimweg von der Arbeit versichert?

Die Wege zum Einkaufen bzw. zum Arzt sind unversicherte Abwege. Ausnahme: Kehrt der Beschäftigte nach seinem Einkaufsbummel vor Ablauf von zwei Stunden wieder auf den unmittel- baren Heimweg zurück, lebt der Unfall- versicherungsschutz auf dem Heimweg wieder auf.

Wo fängt ein wegeunfall an?

Voraussetzungen für einen Wegeunfall Der Arbeitsweg beginnt mit dem Verlassen der Haustür des Wohngebäudes und endet dort wieder. In besonderen Situationen dürfen Sie einen abweichenden Weg wählen. Unterbrechen Sie die Fahrt von A nach B für private Erledigungen, sind Sie während dieser Zeit nicht versichert.

Wann überweist die Krankenkasse verletztengeld?

Ab dem Tag, an dem ein Arzt eine Arbeitsunfähigkeit in Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit feststellt, haben Sie Anspruch auf Verletztengeld. Die Auszahlung erfolgt allerdings erst ab der 7. Woche, wenn Ihr Arbeitgeber die Lohnfortzahlung nach dem Arbeitsunfall einstellt.

Kann verletztengeld zurückgefordert werden?

Über den Rentenbeginn hinaus gezahltes Verletztengeld kann nicht vom Versicherten zurückgefordert werden. Der Unfallversicherungsträger hat einen Erstattungsanspruch auf die Rente vom Rentenbeginn bis zur Einstellung der Verletztengeldzahlung (vgl. § 103 SGB X).

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