Welche Abfaelle fallen unter die Gewerbeabfallverordnung?

Welche Abfälle fallen unter die Gewerbeabfallverordnung?

Im Bereich der gewerblichen Siedlungsabfälle müssen nunmehr neben Papier, Pappen, Kartonagen, Kunststoffen, Glas und Metallen auch Holz, Textilien und sämtliche Bioabfälle getrennt erfasst werden. Dies ist entsprechend zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Was besagt die Gewerbeabfallverordnung?

Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) schreibt vor, dass Gewerbebetriebe ihre Abfälle, wie Papier, Holz, Glas und Metalle, bereits an der Anfallstelle trennen, um eine möglichst hochwertige Verwertung der Abfälle zu gewährleisten.

Wer ist Abfallerzeuger bei Abbrucharbeiten?

Nach dem Verursacherprinzip sollte grundsätzlich der Auftraggeber als Abfallerzeuger definiert werden, da er bei der Beauftragung eines Abbruch- unternehmers unmittelbar ein eigenes Interesse am Abbruch mit den dabei zwangsläufig an- fallenden Abfällen hat.

Was ist Siedlungsabfall?

Als Siedlungsabfall bezeichnet man Abfälle aus privaten Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen, zum Beispiel Abfälle aus Arzt- und Rechtsanwaltspraxen, Verwaltungsgebäuden, Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie hausmüllähnliche Abfälle aus Gewerbe und Industrie.

Was sind gewerbliche Siedlungsabfälle?

Gewerbliche Siedlungsabfälle sind gewerbliche und industrielle Abfälle. Sie ähneln Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung.

Was sind Siedlungsmischabfälle?

Siedlungsmischabfall fällt u. a. bei Entrümpelungsmaßnahmen, Wohnungsauflösungen oder Kellerberäumungen an. Neben Sperrmüll dürfen hier auch Renovierungsabfälle, wie z. B. Tapetenreste aber auch andere Restabfälle wie Lumpen oder Geschirr mit entsorgt werden.

Wer ist für die fachgerechte Entsorgung von gefährlichen Abfällen verantwortlich?

Wer hat die Verantwortung für die Entsorgung? In der Regel haben sowohl der Abfallerzeuger als auch der momentane Abfallbesitzer die Verantwortung dafür, dass eine ordnungsgemäße Entsorgung des Abfalls erfolgt. Dabei hat der Abfallerzeuger bei der bei der Beauftragung Dritter die Sorgfaltspflicht bei der Auswahl.

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