Welche Arten von Teilzeit gibt es?

Welche Arten von Teilzeit gibt es?

Teilzeit. Kurzbeschreibung.

  • Varianten der Teilzeit.
  • Klassische Teilzeit. Die tägliche Arbeitszeit wird gleichmäßig reduziert, Dauer und Länge der Arbeitstage liegen fest.
  • Variable Teilzeit.
  • Saisonale Teilzeit.
  • Vollzeitnahe Teilzeit.
  • Teilzeit in Schichtarbeit.
  • Arbeit in Teilzeit aus Arbeitgebersicht.
  • Wer gilt als teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer?

    Wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit von Vollzeitkräften betriebsüblich bei 40 Stunden liegt, gilt man also schon bei einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden als Teilzeitbeschäftigt. Auch Arbeitnehmer, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben (sog. Minijobber), sind als teilzeitbeschäftigt anzusehen (§ 2 Abs.

    Ist 30 Stunden Vollzeit oder Teilzeit?

    Arbeiten alle Angestellten normalerweise 40 Stunden, sind 39 Stunden theoretisch bereits eine Teilzeitstelle. Deswegen gibt es den Begriff vollzeitnahe Teilzeit, der allgemein eine Teilzeitstelle mit 30 oder mehr Stunden pro Woche beschreibt.

    Was gibt es für Arbeitszeitmodelle?

    Welche Arbeitszeitmodelle gibt es?

    • Gleitzeit.
    • Teilzeit.
    • Arbeitszeitkonto, Ampelkonto.
    • Lebensarbeitszeitkonto.
    • Jahresarbeitszeit.
    • Schichtarbeit.
    • Mitarbeiter auf Abruf, KAPOVAZ.
    • Job-Sharing.

    Wie viele Stunden mindestens bei Teilzeit?

    In der Regel gilt eine wöchentliche Arbeitszeit ab 37 Stunden als Vollzeitarbeit. Weniger als 37 Wochenstunden wären demnach Teilzeit. Wenn in Ihrem Unternehmen aber 35 Stunden pro Woche bereits Vollzeit sind, liegt die wöchentliche Arbeitszeit für einen Teilzeitarbeitnehmer noch einmal darunter.

    Für wen gilt das TzBfG?

    Die Regelungen zur Teilzeitarbeit gelten für alle Angestellten, einschließlich Minijobber (§2 TzBfG), Personen in Elternzeit und Führungskräfte (§6 TzBfG). Der Anspruch besteht nicht bei Beamten und bei allen Auszubildenden.

    Hat man Anspruch auf stundenreduzierung?

    Als Arbeitnehmer haben Sie einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Verringerung Ihrer Arbeitszeit, wenn Sie länger als sechs Monate beschäftigt sind und. wenn Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, wobei die Auszubildenden nicht mitgezählt werden.

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