Welche drei Stufen der Geschäftsfähigkeit gibt es?
Das BGB unterscheidet 3 Stufen der Geschäftsfähigkeit: Volle Geschäftsfähigkeit, beschränkte Geschäftsfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit.
Warum ist 985 nicht Abtretbar?
Der Anspruch aus § 985 BGB ist nicht selbstständig abtretbar, da er untrennbar mit dem Eigentum verbunden ist. Auf ihn sind – anders als auf die §§ 987 ff. BGB – die Regeln des allgemeinen Schuldrechts nicht anwendbar. Denn er ist ein dinglicher Anspruch gegenüber jedermann und kein Schuldverhältnis.
Wann prüfe ich 985 und 812?
Während § 985 nur greift, wenn einem das Eigentum anhaftet, ist § 812 eine Herausgabeanspruch im Rahmen der ungerechtfertigten Bereicherung.
Wie lauten die Stufen der Geschäftsfähigkeit?
Dabei sind 4 Altersstufen zu unterscheiden: Personen unter 7 Jahren (Kinder), Personen zwischen 7 und 14 Jahren (unmündige Minderjährige), Personen zwischen 14 und 18 Jahren (mündige Minderjährige), Personen über 18 Jahre. Letztere haben grundsätzlich die volle Geschäftsfähigkeit.
Was bedeutet Abtretung des Herausgabeanspruchs?
Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.
Ist 985 auf Geld anwendbar?
§ 985 entfällt bei Geld nach Vermengung. Es gelten dann die §§ 951, 812. Für die h.M. und gegen die Geldwertvindikation spricht insbesondere der sachenrechtliche Be- stimmtheitsgrundsatz.
Wann tritt die Sperrwirkung des EBV ein?
Sperrwirkung des EBV. Die Vorschriften des EBV regeln Ansprüche zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer grundsätzlich abschließend. Dies bedeutet, dass neben den Ansprüchen aus dem EBV Bereicherungs– und Deliktsansprüche oder GoA nicht geprüft werden dürfen; diese sind bei Vorliegen eines EBV „gesperrt„.
Wann prüfe ich 812?
§ 812 Herausgabeanspruch (1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
Wann wendet man 812 an?
Der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsbeziehungen betont die Subsidiarität des § 812 I 1 2. Alt. BGB. Er besagt, dass die Nichtleistungskondiktion nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn der Gegenstand der Bereicherung dem Bereicherungsschuldner von NIEMANDEM, also auch nicht von Dritten, geleistet wurde.