Welche Eltern sind pflichtig gegenüber Kindern?
Pflichtig sind in erster Linie Eltern gegenüber (mündigen) Kindern und umgekehrt. Weder pflichtig noch unterstützungsberechtigt sind Geschwister, Stiefeltern und Stiefkinder sowie verschwägerte Personen. Der Anspruch auf Leistungen ist in der Reihenfolge der Erbberechtigung geltend zu machen.
Welche Eltern haben einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem familienfernen Elternteil?
Denn auch diese haben bei Trennung der Eltern einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem familienfernen Elternteil. Der Schuldner muss dabei Alimente ans Kind zahlen, bei Minderjährigen stellvertretend an den betreuenden Elternteil. Dies geschieht in Form von Barunterhalt.
Wie viele Kinder werden in Kindertageseinrichtungen betreut?
Bei den insgesamt übermittelten Daten der Kinder in Kindertageseinrichtungen im Alter von unter 1 bis unter 14 Jahren wird eine Untererfassung von ca. 2.000 betreuten Kindern angenommen. Quelle: Pressemitteilung Nr. 380 des Statistischen Bundesamtes vom 30.09.2020 (gekürzt)
Welche Bedeutung hat der Begriff “Alimente” in Österreich?
Im engeren Sinne jedoch bezieht sich der Begriff “Alimente” in seiner Bedeutung auf den Kindesunterhalt – vor allem den für ein nichtehelich geborenes Kind – und ist eher in Österreich üblich. Denn auch diese haben bei Trennung der Eltern einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem familienfernen Elternteil.
Was hat das unterstützungspflichtige Gemeinwesen zu erheben?
Im Streitfall hat das unterstützungspflichtige oder kostentragende Gemeinwesen (Art. 25 ZUG) eine Zivilklage zu erheben, die sich auf Unterhaltsleistungen für die Zukunft und für höchstens ein Jahr vor Klageerhebung erstrecken kann (Art. 279 ZGB).
Was sind unterstützungspflichtige Verwandten?
Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB sind nur diejenigen Verwandten unterstützungspflichtig, die in günstigen Verhältnissen leben. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts lebt in günstigen Verhältnissen, wem aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenssituation eine wohlhabende Lebensführung möglich ist.
Wie sind die gegenseitigen unterstützungspflichten geregelt?
Die gegenseitige Unterstützungspflicht in auf- und absteigender Linie (Kinder–Eltern–Grosseltern) ist in den Artikeln 328 und 329 ZGB geregelt. Pflichtig sind in erster Linie Eltern gegenüber (mündigen) Kindern und umgekehrt.