Welche Entgelte sind erstattungsfahig?

Welche Entgelte sind erstattungsfähig?

Erstattungsfähig sind nur die Entgelte, die Sie im Krankheitsfall oder aufgrund einer Rehabilitation Ihres Mitarbeiters fortgezahlt haben. Die Erstattung beträgt 80 Prozent der Aufwendungen aus Anlass der Krankheit, soweit diese die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen allgemeinen Rentenversicherung nicht

Was sind Grundlagen für die Erstattung ihrer Aufwendungen?

Grundlage für die Erstattung Ihrer Aufwendungen sind das Aufwendungsausgleichsgesetz und die Grundsätzlichen Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen. Erstattungsfähig sind nur die Entgelte, die Sie im Krankheitsfall oder aufgrund einer Rehabilitation Ihres Mitarbeiters fortgezahlt haben.

Wie lange dauert die Beantragung der Erstattung nach § 50d Absatz 1 EStG?

Gibt es Fristen für die Beantragung der Erstattung nach § 50d Absatz 1 EStG. Die gesetzliche Antragsfrist beträgt 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kapitalerträge gezahlt wurden (vgl. § 50d Absatz 1 Satz 9 EStG).

Welche Aufwendungen sind erstattungsfähig?

Erstattungsfähig sind auch Aufwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen, die Sie als Arbeitgeber im Falle der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten, um den Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern.

Welche Aufwendungen gehören nicht zu den erstattungsfähigen Arbeitgebern?

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie die darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge gehören nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen. Darunter fallen beispielsweise einmalige Entgelte wie Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld oder jährlich gezahlte Aufwendungen zur betrieblichen Altersversorgung.

Welche Leistungen gehören zum erstattungsfähigen Entgelt?

Vermögenswirksame Leistungen gehören zu den erstattungsfähigen Aufwendungen. Dauerhafte Verdiensterhöhungen, zum Beispiel bei Lohn- und Gehaltserhöhungen, die während des Berechnungszeitraums wirksam werden, zählen zum erstattungsfähigen Entgelt.

Ist die abschleppgebühr nicht erstattungsfähig?

„Standgebühren“ bzw. „Standkosten“ oder Verwahrungsgebühren als Teil von Abschleppkosten sind idR nicht erstattungsfähig Die Klägerin/Widerbeklagte begehrt von der Beklagten/Widerklägerin die Herausgabe des in ihrem Eigentum stehenden und am 03.

Ist der Geschädigte erstattungsfähig?

Dafür, dass der Geschädigte unangemessen hohe Fahrtkosten produziert habe und damit gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen habe, sei der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig. Begleit- und Nebenkosten, die bei der Ersatzbeschaffung tatsächlich angefallen sind, sind grundsätzlich erstattungsfähig.

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