Welche Formvorschriften gelten für Kündigungen?
1.1 Schriftform. Nach § 623 BGB bedarf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform. Es handelt sich um eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung jeder Kündigungserklärung, egal von welcher Partei. Das Schriftformerfordernis ist zwingend und kann nicht durch arbeitsvertragliche Regelung aufgehoben werden.
Wer darf als Arbeitgeber unterschreiben?
Eine Kündigung sollte grundsätzlich der Arbeitgeber oder Inhaber selbst oder aber eine im Handelsregister als vertretungsberechtigt eingetragene Person unterschreiben, damit sie rechtssicher und wirksam ausgesprochen ist. Im Zweifel sollte zusammen mit dem Kündigungsschreiben eine Originalvollmacht übergeben werden.
Wann muss eine Kündigung übergeben werden?
Danach gilt für Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von über 2 Jahren eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende (Stichtag). Will der Arbeitgeber also zum 30. September kündigen, muss die Kündigung dem Arbeitnehmer spätestens zum Ende des Vormonats – also am 31. August – zugehen.
Wann muss eine Kündigung geschickt werden?
Die Kündigung wird erst wirksam, wenn sie die andere Partei erhalten hat (SECO). Wichtig ist daher, dass die Kündigung am letzten Tag des Monats beim Empfänger eingetroffen ist. Verzögert sich die Ankunft des Briefs auch nur um ein paar Tage, läuft das Arbeitsverhältnis einen ganzen Monat länger.
Ist eine schriftliche Kündigungsbestätigung notwendig?
Eine Bestätigung oder gar Einverständniserklärung ist nicht nötig, damit die Kündigung wirksam wird. Die Kündigung muss dafür lediglich zugegangen sein – und zwar gemäß § 623 BGB in Schriftform und handschriftlich unterschrieben.
Wer darf Verträge kündigen?
Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, den Vertrag durch eine entsprechende formwirksame Erklärung zu kündigen. Beide haben hierbei aber die vertraglich vereinbarten und/oder vom Gesetz und/oder vom Tarifvertrag vorgegebenen Spielregeln zu beachten.