Welche Gerichtsbarkeit hat das Oberlandesgericht?
Das Oberlandesgericht ist bei Strafsachen, welche der Gerichtsbarkeit des Bundes obliegen, als unteres Bundesgericht tätig. Außerdem ist es zweitinstanzlich in Zivilsachen zuständig und wird auch bei Ordnungswidrigkeiten als Instanz der Rechtsbeschwerde gegen amtsgerichtliche Urteile und Beschlüsse tätig.
Welche Gerichtsbarkeit hat das Amtsgericht?
Die Zuständigkeit ist bestimmend dafür, welches Gericht tätig wird. Das Amtsgericht ist die Eingangsinstanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit und in Zivil- sowie Strafsachen tätig. Es ist mit Einzelrichtern besetzt. Im Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist das Landgericht zwischen dem Amts- und Oberlandesgericht angesiedelt.
Ist das gerichtliche wertfestsetzungsverfahren anwendbar?
Das gerichtliche Wertfestsetzungsverfahren nach § 63 GKG ist nur anwendbar, wenn das Gericht den Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt hat und der festgesetzte Wert auch für die Anwaltsgebühren gilt. Ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, bestimmen sich die Gebühren des RA nach einem gesonderten Verfahren, nämlich nach 33 RVG.
Was ist die eigene Verachtung?
Die eigene Verachtung, die viele Menschen in sich tragen, ist ein wohl gehütetes Geheimnis. Es ist ein schlimmes, vernichtendes Gefühl, über das wir nicht gern sprechen. Selbst im therapeutischen Kontext vermeiden Klienten dieses Thema.
Welche Gerichte haben eine ordentliche Gerichtsbarkeit?
Ordentliche Gerichtsbarkeit und zuständige Gerichte. Die ordentliche Gerichtsbarkeit umfasst bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (Zivilgerichtsbarkeit) und Strafsachen (Strafgerichtsbarkeit). Die zuständigen Gerichte gliedern sich von der ersten bis zur letzten Instanz in: Amtsgericht. Landgericht. Oberlandesgericht. Bundesgerichtshof.
Wie hat sich das Bundesgericht organisatorisch entwickelt?
Gerichtsorganisation Entsprechend seiner Stellung und seinen Aufgaben hat sich das Bundesgericht organisatorisch vom ursprünglichen Einkammergericht zum Gebilde mit sieben Abteilungen entwickelt: zwei zivilrechtliche Abteilungen, zwei öffentlich-rechtliche Abteilungen, eine strafrechtliche Abteilung und zwei sozialrechtliche Abteilungen.