Welche Gewaltenteilung gibt es?
Die staatliche Gewalt ist in mehrere Gewalten aufgeteilt: Die legislative (gesetzgebende), die exekutive (vollziehende) und die judikative (Recht sprechende) Gewalt sollen sich gegenseitig kontrollieren und staatliche Macht begrenzen.
Was gehört zur richterlichen Gewalt?
Der Rechtsbegriff der Judikative (lateinisch iudicare ‚Recht sprechen‘; auch Jurisdiktion genannt) bezeichnet die „richterliche Gewalt“ im Staat, ausgehend von der klassischen dreigliedrigen Gewaltenteilung in Legislative (Parlament als gesetzgebende Gewalt), Exekutive (Regierung und Verwaltung als vollziehende Gewalt) …
Wer ernennt die Judikative?
Alle Regierungsmitglieder und Richter haben ihren Posten erst offiziell sicher, wenn der Bundespräsident (Exekutive) sie dazu ernannt hat. Der Bundespräsident wiederum wird von der Bundesversammlung (Legislative) gewählt.
Wie wird die Entstehung von Gerichten erforscht?
Wissenschaftlich wird die Entstehung von Gerichten im Rahmen der Rechtsgeschichte und der Rechtsphilosophie erforscht. Erkenntnisse zur frühen Entwicklung der Gerichte und Rechtsgeschichte für den mitteleuropäischen Raum basieren auf Angaben von Tacitus und auf der Entwicklungsgeschichte des Naturrechtes.
Wie werden die Aktenzeichen der Gerichte und Staatsanwaltschaften vergeben?
Die Aktenzeichen der Gerichte und der Staatsanwaltschaften werden seit der deutschen (preußischen) Aktenordnung von 1934 nach einem einfachen, einheitlichen Muster vergeben.
Welche Gerichtsbarkeiten gibt es in Deutschland?
Gerichtsbarkeiten in Deutschland sind die Verfassungsgerichtsbarkeiten (des Bundes und der einzelnen Länder), die Ordentliche Gerichtsbarkeit (für Zivilrecht und für Strafrecht) und die Fachgerichtsbarkeiten, zu denen Arbeitsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit gehören.
Welche Beendigungsmöglichkeiten gibt es bei freiwilliger Gerichtsbarkeit?
der Prozess wird mit der Rechtskraft des Urteils abgeschlossen. Weitere Beendigungsmöglichkeiten sind die Klagerücknahme, die Erklärung, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist (mit nachfolgender Kostenfestsetzung) oder der Vergleich. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit enden mit einem Beschluss.