Welche Gläubiger können Insolvenzantrag stellen?
Welche Gläubiger dürfen einen Insolvenzantrag stellen? Grundsätzlich ist jeder Gläubiger berechtigt, ein Insolvenzverfahren zu beantragen – sofern die Voraussetzungen für den Antrag erfüllt sind.
Was ist ein Gläubiger im Insolvenzverfahren?
Als Insolvenzgläubiger werden alle Gläubiger bezeichnet, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben.
Wo muss ein Insolvenzantrag gestellt werden?
Der Insolvenzantrag muss bei dem Insolvenzgericht gestellt werden, in dessen Bezirk der Schuldner (also das insolvente Unternehmen) seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 3 InsO).
Wer kann den Insolvenzantrag stellen?
Nach § 14 Abs. 1 InsO kann ein Gläubiger grundsätzlich dann einen Insolvenzantrag stellen, wenn er seine Forderung sowie den Insolvenzgrund, zumeist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, glaubhaft macht und ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat.
Wie wirkt die Erfüllung bei einem Gläubiger gegenüber dem anderen Beteiligten?
Gegenüber dem Schuldner ist also jeder einzelne Gläubiger für die gesamte Leistung empfangszuständig. Dies wird noch einmal klargestellt durch § 429 Abs. 3 S. 1, der auf § 422 verweist. Nach dessen Abs. 1 S. 1 wirkt die Erfüllung bei einem Gläubiger auch gegenüber dem anderen Beteiligten.
Ist die Gesamtgläubigerschaft selbstständig?
Der eine Gläubiger kann vom anderen Gläubiger somit einen Anteil an der Leistung des Schuldners verlangen. Bei der Gesamtgläubigerschaft stehen den Gläubigern jeweils eigene Ansprüche zu. Die Forderungen sind also selbstständig und nur durch die Gesamtwirkung der §§ 429, 430 miteinander verbunden.
Wie kann der andere Gläubiger seinen Anteil an Leistung verlangen?
Der eine Gläubiger kann vom anderen Gläubiger somit einen Anteil an der Leistung des Schuldners verlangen. Bei der Gesamtgläubigerschaft stehen den Gläubigern jeweils eigene Ansprüche zu.
Wann liegt die Mitgläubigerschaft vor?
Danach liegt Mitgläubigerschaft dann vor, wenn der Schuldner zu einer unteilbaren Leistung verpflichtet ist und kein Fall der Gesamtgläubigerschaft vorliegt. Nach § 432 Abs. 1 S. 1 kann der Schuldner hier nur an alle Gläubiger gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger umgekehrt nur die Leistung an alle fordern.