Welche Grunde rechtfertigen eine ordentliche Kundigung?

Welche Gründe rechtfertigen eine ordentliche Kündigung?

Wer einem Arbeitnehmer ordentlich kündigen will, muss wichtige Gründe vorbringen: personenbedingte Gründe (zum Beispiel Krankheit des Arbeitnehmers), verhaltensbedingte Gründe (etwa Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers) oder betriebsbedingte Gründe.

Wann wird eine ordentliche Kündigung wirksam?

Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sämtliche dazu erforderlichen rechtlichen Bedingungen erfüllt sind. Der Arbeitnehmer muss die Kündigung innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach ihrem Zugang mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht angreifen.

Was ist Kündigungsgrund für eine wirksame Kündigung?

Auch außerhalb des KSchG kann ein Kündigungsgrund für eine wirksame Kündigung Voraussetzung sein: Denn eine fristlose Kündigung (ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist) ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das gilt für eine fristlose Arbeitnehmer- wie auch für eine fristlose Arbeitgeberkündigung!

Ist die Wirksamkeit der Kündigung berührt?

Die Wirksamkeit der Kündigung wird durch das Weglassen der Kündigungsgründe nicht berührt. Fällt das Arbeitsverhältnis unter den Kündigungsschutz im Sinne des KSchG, ist es notwendig, dass ein im KSchG aufgeführter Grund vorliegt, um die Wirksamkeit der Kündigung annehmen zu können.

Ist das Arbeitsverhältnis unter den Kündigungsschutz aufgeführt?

Fällt das Arbeitsverhältnis unter den Kündigungsschutz im Sinne des KSchG, ist es notwendig, dass ein im KSchG aufgeführter Grund vorliegt, um die Wirksamkeit der Kündigung annehmen zu können. Dabei stellen betriebliche Gründe die Hauptmotivation für eine Kündigung durch den Arbeitgeber dar.

Ist eine ordentliche Kündigung ohne Grund möglich?

Eine ordentliche Kündigung ohne Grund ist aber für den Arbeitgeber nur möglich, wenn auf den Arbeitsvertrag NICHT das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) angewendet wird. Denn gilt das KSchG, muss der Arbeitgeber einen gesetzlichen Kündigungsgrund geltend machen können, um einen Arbeitsvertrag ordentlich beenden zu können – das legt § 1 KSchG fest.

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