Welche instanzielle Zustandigkeit ist die zustandige Behorde?

Welche instanzielle Zuständigkeit ist die zuständige Behörde?

Expertentipp Die instanzielle (funktionelle) Zuständigkeit, die festlegt, welche Behördeninstanz innerhalb der sachlich zuständigen Behörde für die Wahrnehmung von Aufgaben zuständig ist, brauchen Sie regelmäßig nicht gesondert zu prüfen, weil sie in der Regel mit der sachlichen Zuständigkeit zusammenfällt. So sieht z.B. § 5 Abs.

Was ist die sachliche Zuständigkeit einer Behörde?

Sachliche Zuständigkeit. Behörden sind Organe juristischer Personen des öffentlichen Rechts, d.h. des Staates oder sonstiger Verwaltungsträger. Als Organ eines Verwaltungsträgers kann die sachliche Zuständigkeit einer Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts jedoch nicht weiter reichen als die Zuständigkeit des Verwaltungsträgers,…

Was sind die Bundeszuständigkeiten?

Bundeszuständigkeiten. In die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes fallen folgende Kompetenzen: die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus, Waffen- und Sprengstoffrecht, Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenversorgung, Kernenergie,

Wie kann die Zuständigkeit eines Verwaltungsträgers weiter reichen?

Als Organ eines Verwaltungsträgers kann die sachliche Zuständigkeit einer Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts jedoch nicht weiter reichen als die Zuständigkeit des Verwaltungsträgers, dem die Behörde angehört.

Was regelt die örtliche Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsverwaltung?

Die örtliche Zuständigkeit regelt den räumlichen Bereich, innerhalb dessen eine sachlich und instanziell zuständige Behörde zu handeln befugt ist. Vgl. Schenke Polizei- und Ordnungsrecht Rn. 458. Lesen Sie § 4 OBG! Die örtliche Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsverwaltung ergibt sich grundsätzlich aus § 4 OBG.

Was ist der Verfahrensablauf einer amtlichen Umlegung?

Verfahrensablauf einer amtlichen Umlegung Bildung eines Umlegungsausschusses/Umlegungsstellenach Maßgabe des Landesrechts (§ 46 Abs. 2 BauGB) Beschlussvon Umlegungsstelle/Umlegungsausschuss zur Durchführung des Umlegungsverfahrens (Umlegungsbeschluss – § 47 BauGB) unter der Voraussetzung (§ 45 BauGB):

Was müssen die Verwaltungsbehörden beachten?

Die Verwaltungsbehörden müssen stets Art. 1 Absatz 3 GG beachten, der sich letztlich auch in § 40 des VwVfG wiederfindet. Danach gibt es nämlich kein „freies Ermessen“, sondern nur rechtsgebundenes Ermessen. Werden die Grenzen des Ermessens also nicht eingehalten, so liegt ein Ermessensfehler i.S.d.

https://www.youtube.com/watch?v=cTHDd133zmg

Beginne damit, deinen Suchbegriff oben einzugeben und drücke Enter für die Suche. Drücke ESC, um abzubrechen.

Zurück nach oben