Welche Irrtümer sind im StGB geregelt?
Verbotsirrtum, § 17 StGB. Ein (direkter) Verbotsirrtum ist immer dann gegeben, wenn der Täter davon ausgeht, dass es gar keine Verbotsnorm gebe, gegen die er verstoßen könne, er mit seiner Handlung also gar kein Unrecht begehe. Bei einem solchen Irrtum fehlt damit schlicht das Unrechtsbewusstsein.
Wie setzt sich die Strafbarkeit zusammen?
Der Tatbestand gliedert sich in den sog. subjektiven Tatbestand. Unter dem objektiven Tatbestand versteht man die sichtbare und im Gesetz mit Strafe bedrohte Handlung (wie z.B. die Wegnahmehandlung beim Diebstahl). Unter dem subjektiven Tatbestand versteht man, dass der Täterwille erkennbar sein muss.
Auf welche Tatbestandsmerkmale bezieht sich der Tatbestandsirrtum?
Ein Tatbestandsirrtum liegt somit vor, wenn der Täter die Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestandes objektiv verwirklicht, ohne dass sich sein Tatvorsatz darauf erstreckt. Der kognitive Täterhorizont lässt sich so beschreiben: „Er weiß nicht (genau), was er tut. “
Welche Tatbestände hat der Gesetzgeber ausgesprochen?
In den Tatbeständen hat der Gesetzgeber, je nach Struktur, Verbote oder Gebote ausgesprochen. In der Formulierung des § 212 „wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft“ ist das Verbot „Du sollst nicht töten!“ enthalten.
Ist eine vorsätzliche Tat strafbar?
Grundsätzlich macht sich wegen einer vorsätzlichen Tat nur strafbar, wer den Tatbestand einer Norm erfüllt und zudem in rechtswidriger und schuldhafter Weise gehandelt hat. Ein Tatbestand ist die Gesamtheit aller tatsächlichen voraussetzungen, die eine Gesetzesnorm zur Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge vorschreibt.
Was versteht man unter Jedermannsrecht in Deutschland?
In Deutschland versteht man unter „Jedermannsrecht“ allerdings die vorläufige Festnahme durch Jedermann, welches in der Strafprozessordnung festgehalten wird.
Wie folgt die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen?
Die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen hingegen folgt einem zweistufigen Deliktsaufbau. Otto Strafrecht AT § 5 III.