Welche Personen sind in der Einigungsstelle vertreten?
Die Einigungsstelle besteht aus Vertretern der Arbeitgeberseite und des Betriebsrats – dies sind die „Beisitzer“ – und aus einem neutralen Vorsitzenden, der in der Praxis praktisch immer ein Arbeitsrichter ist.
Wer entscheidet wenn sich Geschäftsleitung und Betriebsrat nicht einigen können?
Wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen können, sieht das Betriebsverfassungsgesetz in bestimmten Fällen vor, dass die Einigungsstelle in der jeweiligen Angelegenheit entscheidet (z.B. in § 87 Abs. 2 BetrVG). Man spricht in diesen Fällen von einem erzwingbaren Einigungsstellenverfahren.
Wer kann Einigungsstellenvorsitzender werden?
Besetzung der Einigungsstelle Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden oder über die Anzahl der Beisitzer nicht zustande, entscheidet das Arbeitsgericht auf Antrag, § 76 Abs. 2 BetrVG. Als Einigungsstellenvorsitzende werden regelmäßig Richter der Arbeitsgerichte eingesetzt.
Was ist die Einigungsstelle?
Die Einigungsstelle ist eine innerbetriebliche Schlichtungsstelle. In mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten tritt sie zusammen, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen können.
Wie kommt eine Einigungsstelle zustande?
Nach § 76 Abs . 2 BetrVG besteht die Einigungsstelle aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die jeweils vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen .
Wer vertritt die betriebsparteien?
Betriebsrat
Der Betriebsrat ist ein eigenständiges Organ der Betriebsverfassung. Daraus folgt, dass sich der Betriebsrat als Organ jeder Tätigkeit im Arbeitskampf zu enthalten hat.
Wie rufe ich die Einigungsstelle an?
Geschäftsführung Betriebsrat. Die Einigungsstelle kann vom Arbeitgeber oder vom Betriebsrat angerufen werden und besteht aus (parteiischen) betrieblichen oder externen Beisitzern sowie dem unparteiischen Vorsitzenden.
Wie ruft man die Einigungsstelle an?
Die Einigungsstelle gibt es noch gar nicht. Sie ist nicht zu verwechseln mit dem Arbeitsgericht. Sie wissen das, die Einigungsstelle ist ein ad hoc erst noch einzuberufendes Gremium. Um die Einberufung wird sich der Betriebsrat bemühen müssen.
Wann ist eine Einigungsstelle zu bilden?
Arbeitgeber und Betriebsrat sollen über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung verhandeln (§ 74 Abs. 1 BetrVG). Sie ist regelmäßig nur dann zu bilden, wenn innerbetriebliche Verhandlungen gescheitert sind. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.