Welche Rechte haben nicht verheiratete Paare?
Die Zahl der nicht verheirateten Paare nimmt zu. Doch im Gegensatz zu Verheirateten genießen Paare in „wilder Ehe“ weitaus weniger Rechte. Solange alles gut läuft, mag das nicht weiter auffallen. Sobald es aber zur Trennung kommt, stehen wichtige Fragen im Raum – insbesondere dann, wenn gemeinsam angeschaffte und bewohnte Immobilien im Spiel sind.
Was ist das Nutzungsrecht an der Ehewohnung und dem Haus?
Das Nutzungsrecht an der Ehewohnung bzw. dem Haus steht dem Gesetz nach beiden Eheleuten gleichermaßen zu. Dabei spielt es keine Rolle, wem die Immobilie gehört, wer den Mietvertrag unterschrieben hat oder wer die Miete zahlt.
Was sollten sie beachten beim Kauf einer gemeinsamen Immobilie?
Der Kauf einer gemeinsamen Immobilie ist oft ein großes finanzielles Risiko. Vor allem unverheiratete Paare sollten daher Vorsorge für den Trennungs- oder Todesfall treffen, da die Partner im Gegensatz zu Eheleuten weniger abgesichert sind.
Was ist das Recht auf Eigentum im BGB?
Nach Artikel 14 GG wird jedem Menschen das Recht auf Eigentum gewährleistet. Im BGB ist dies in § 903 festgehalten. Demnach ist Eigentum das unbeschränkte Recht, über eine Sache frei verfügen und auf diese einwirken zu können. Ebenfalls beinhaltet es das Recht andere Personen von der Nutzung der Sache auszuschließen.
Warum sollten nicht verheiratete Paare Vorsorge treffen?
Vor allem unverheiratete Paare sollten daher Vorsorge für den Trennungs- oder Todesfall treffen, da die Partner im Gegensatz zu Eheleuten weniger abgesichert sind. Die Zahl der nicht verheirateten Paare nimmt zu. Doch im Gegensatz zu Verheirateten genießen Paare in „wilder Ehe“ weitaus weniger Rechte.
Was gilt für unverheiratete Paare?
Für unverheiratete Paare gilt dies nicht. Bei ihnen bleibt das Vermögen beider Partner in der Regel getrennt, auch wenn es zur gemeinsamen Nutzung angeschafft wurde. Sie müssen selbst für Rechtssicherheit sorgen.
Was können sie als unverheiratete Partner aufstellen?
Vorsorgen können Sie als unverheiratete Partner, indem Sie jeder ein Testament für den jeweils anderen aufstellen. Darin setzen Sie Ihren Partner als Erben ein und räumen ihm ein lebenslanges Wohnrecht oder ein Vorkaufsrecht für die nicht vererbbaren Pflichtanteile an der Immobilie ein.