Welche Rechte hat der Arbeitgeber bei Krankheit?
Kommt der Arbeitnehmer dieser Pflicht nicht nach, droht eine Abmahnung und ggf. im Wiederholungsfall auch eine Kündigung.
Kann der Arbeitgeber wegen Krankheit kündigen?
Eine langandauernde Krankheit des Arbeitnehmers (3. Fallkonstellation) stellt einen Kündigungsgrund dar, wenn die folgenden drei Voraussetzungen vorliegen. Negative Gesundheitsprognose: Der Arbeitnehmer muß zum Zeitpunkt der Kündigung bereits „seit längerer Zeit“ arbeitsunfähig erkrankt sein.
Kann ein Arbeitgeber eine Wiedereingliederung ablehnen?
Wiedereingliederung geht nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Behinderte oder von Behinderung bedrohte Arbeitnehmer können die Wiedereingliederung erzwingen. Bei ungerechtfertigter Verweigerung kann es Schadensersatz und Entschädigung wegen Diskriminierung geben.
Was ist der kranke Arbeitnehmer für Arbeitgeber?
Der (dauerhaft) kranke Arbeitnehmer – Tipps für Arbeitgeber. Die häufige oder dauerhafte Erkrankung von Arbeitnehmern kann für Unternehmen schnell zum Problem werden. Die betriebliche Organisation und Aufgabenverteilung wird gestört, innerhalb der Belegschaft steigt das Konfliktpotential durch Überstunden und auf den Arbeitgeber kommen ggf.
Kann der Arbeitgeber Angaben zur Erkrankung verlangen?
Angaben zur Art der Erkrankung kann der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verlangen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn es sich um eine schwerwiegende ansteckende Krankheit handelt, die die Einleitung von Schutzmaßnahmen zugunsten anderer Personen erfordert.
Was gilt bei einer langfristigen Erkrankung des Arbeitnehmers?
Zu beachten ist bei einer langfristigen Erkrankung des Arbeitnehmers folgendes: Grundsätzlich erlöschen Urlaubsansprüche spätestens zum 31.3. des Folgejahres.
Kann der Arbeitgeber den Beschäftigten während der Arbeitsunfähigkeit verpflichten?
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber den Beschäftigten nicht während der Arbeitsunfähigkeit zu einem Personalgespräch verpflichten, auch nicht um dessen weitere Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb zu erörtern. Anders kann dies nur sein, wenn ein „berechtigtes Interesse“ des Unternehmens besteht.