Welche Vorschriften gelten für die Qualifizierung eines Verwaltungsakts?
Form Neben der Einhaltung der Vorschriften über die Zuständigkeit ( Rn. 140 ff.) und das Verfahren ( Rn. 149 ff.) ist für die Qualifizierung eines Verwaltungsakts als „formell rechtmäßig“ schließlich noch die Wahrung der gesetzlichen Formvorschriften notwendig. Diese finden sich in § 37 VwVfG ( Rn. 204) und in § 39 VwVfG ( Rn. 207 ff. ).
Was gilt für die Regelungen des einfachen Gesetzes?
Unabhängig von diesen positiv-rechtlichen Regelungen des einfachen Gesetzesrechts gilt das Erfordernis der Begründung von in die Rechte des Bürgers eingreifenden Verwaltungsakten allgemein kraft Verfassung srechts (Rechtsstaatsprinzip, Art. 19 Abs. 4 GG und Grundrechte), siehe Schoch Jura 2005, 757 m.w.N. und vgl. Rn. 150.
Wie sind die wesentlichen rechtlichen Gründe mitzuteilen?
Gem. § 39 Abs. 1 S. 2 VwVfG sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.
Was ist ein elektronischer Verwaltungsakt?
Ein elektronischer Verwaltungsakt ist gem. § 37 Abs. 2 S. 3 VwVfG unter den dort genannten Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen. Zu dessen Bekanntgabe siehe § 41 Abs. 2 S. 2, Abs. 2a VwVfG. Bloßes Schweigen stellt demgegenüber grundsätzlich keinen Verwaltungsakt dar.
Wie gebunden ist die Behörde an das Verwaltungsverfahren?
Die Behörde ist über Art. 9 BayVwVfG an die Verfahrensgrundsätze des Verwaltungsverfahrensgesetzes gebunden. Daneben trifft der Verwaltungsakt eine verbindliche Regelung für den betroffenen Bürger, um Rechtssicherheit zwischen Staat und Bürger zu schaffen (Klarstellungsfunktion).
Was sind einseitige und mehrstufige Verwaltungsakte?
Hier können einseitige, mitwirkungsbedürftige und mehrstufige Verwaltungsakte unterschieden werden. Ein einseitiger Verwaltungsakt liegt dann vor, wenn die Behörde von sich aus tätig wurde und nicht auf Antrag des Betroffenen tätig wurde, zum Beispiel ein Versammlungsverbot oder ein Führerscheinentzug.
Was ist der Geltungsbereich dieser Dienstanweisung?
1.1 Geltungsbereich Diese Dienstanweisung regelt die Nutzung der elektronischen Bürokommunikation sowie die Nutzung des Internet durch die Fachbereiche, Ämter, eigenständigen Abteilungen und gemeindlichen Einrichtungen (nachfolgend Dienststellen genannt) der Gemeinde Uedem.