Welche Wartezeiten gibt es im Arbeitsrecht?

Welche Wartezeiten gibt es im Arbeitsrecht?

Wartezeiten gibt es im Arbeitsrecht für den Eintritt eines Rechts in einigen Fällen. Eine Wartezeit gibt es bei dem Anspruch auf Urlaub. Gemäß § 4 BUrlG erlangt den vollen Urlaubsanspruch erstmals, wer mehr als 6 Monate in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis steht.

Was ist die Bewährungszeit?

Erklärung zum Begriff Bewährungszeit – Auflagen. Werden Freiheitsstrafen, welche kürzer als zwei Jahre andauern, auf gerichtliche Anordnung hin zur Bewährung ausgesetzt, so können diese gemäß § 56b StGB mit bestimmten Auflagen verbunden sein, was in der Regel der Fall ist. Diese Auflagen werden als „Bewährungsauflagen“ bezeichnet.

Was ist eine Wartezeit in der Elementarschadenversicherung?

Aufgepasst: Der Begriff „Wartezeit“ kann zweierlei bedeuten. Eine Wartezeit in der Rechtsschutz- und Elementarschadenversicherung meint: Tritt ein Schaden eine bestimmte Zeit nach Versicherungsbeginn ein, kann der Versicherungsnehmer ihn nicht geltend machen.

Welche Möglichkeiten gibt es für Bewährungsauflagen?

Es gibt vier verschiedene Möglichkeiten von Bewährungsauflagen: Hallo in die Runde,mal angenommen Herr A sitzt für 4 Jahre in einer JVA und kommt nach 2/3 auf Bewährung frei (Reststrafe16 Monate). In der Bewährungszeit verstößt Herr A gegen Auflagen.

Was ist eine Wartezeit für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?

Eine Wartezeit gibt es auch für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz entsteht der Anspruch erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Zwischen zwei Beförderungen ist eine Wartezeit vorgesehen.

Welche Wartezeiten bestehen im Betrieb der Altersversorgung?

Betriebliche Altersversorgung. Wartezeiten bestehen auch im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, die als Gehaltskomponente – insbesondere bei der sogenannten Arbeitgeberfinanzierung – auf Arbeitsverträge durchgreift. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall die Unverfallbarkeitsfristen, § 1b BetrAVG.

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