Welche Wirkung hat die Anhaengigkeit?

Welche Wirkung hat die Anhängigkeit?

Anhängigkeit bezeichnet im Prozessrecht den Zeitpunkt, in dem die Klage bei Gericht eingegangen ist. Die Anhängigkeit ist von der Rechtshängigkeit, also dem Zeitpunkt, in dem die Klage zugestellt wird (Klageerhebung), zu unterscheiden. Grundsätzlich liegt die Anhängigkeit vor der Rechtshängigkeit.

Was sind Rechtshängige Ansprüche?

Mit der Zustellung der Klage an den Beklagten ist die Klage wirksam erhoben und der Rechtsstreit rechtshängig. Ein durch Klageänderung, Klageerweiterung oder Widerklage in den Prozess eingebrachter Anspruch wird durch die Zustellung des den Anspruch geltend machenden Schriftsatzes rechtshängig.

Wann ist Rechtshängigkeit gegeben?

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs.

Welche Wirkung hat die Klageerhebung?

Die wichtigste Wirkung der Klageerhebung betrifft die Verjährung. Die Klageerhebung hemmt die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche (§§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB).

Wann ist eine Klage anhängig?

Die Rechtshängigkeit tritt erst mit Zustellung der Klageschrift an den Beklagten ein. Da der Kläger wegen des Amtsbetriebes der Zustellung keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Zustellung hat, verlegt § 167 ZPO die Wirkungen der Klage auf den Zeitpunkt der Einreichung zurück, sofern die Zustellung demnächst erfolgt.

Was gibt es für Klagearten?

Das deutsche Zivilprozessrecht kennt die Leistungsklage, die Gestaltungsklage und die Feststellungsklage. Die Leistungsklage begehrt den Ausspruch, dass der Beklagte zur Vornahme einer bestimmten Handlung verpflichtet ist.

Was bedeutet eine Klageschrift?

Zivilprozessordnung: Klageerhebung erfolgt im Zivilprozess i.d.R. durch Zustellung einer von dem Kläger bei Gericht in zweifacher Ausfertigung eingereichten Klageschrift (§ 253 ZPO). Die Ladung zum Termin wird dem Beklagten nach Zahlung des Kostenvorschusses (Gerichtskosten) mit der Klageschrift vom Gericht zugestellt.

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