Welche Zuschläge im Beschäftigungsverbot?
Der Arbeitgeber ist bei Zahlung des Mutterschutzlohns auch zur Fortzahlung der im Lohn enthaltenen Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) verpflichtet. Die Zuschläge zählen somit grundsätzlich zum sozialversicherungsrechtlichen Entgelt.
Wer zahlt im BV?
Der Arbeitgeber zahlt grundsätzlich den vollen Lohn während des Beschäftigungsverbots. Der Arbeitgeber wird hier durch die gesetzlich geregelte sog. Umlage 2 entlastet (U1 greift bei Krankheit, U2 greift bei Schwangerschaft) und im Fall eines Beschäftigungsverbots erhält der Arbeitgeber 100 % der Ausfälle erstattet.
Unter welchen Bedingungen wird Mutterschutzlohn gezahlt?
Mutterschutzlohn zahlen Sie vom Beginn des Beschäftigungsverbots an. Während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt sowie für den Entbindungstag springt in der Regel die Krankenkasse Ihrer Arbeitnehmerin mit Mutterschaftsgeld ein. Daher zahlen Sie als Arbeitgeber in dieser Zeit keinen Mutterschutzlohn.
Wer zahlt bei Beschäftigungsverbot Schwangere?
Erhält eine schwangere Arbeitnehmerin vom Arzt ein Beschäftigungsverbot attestiert, so hat der Arbeitgeber ihr weiterhin ein Entgelt zu zahlen.
Wer zahlt bei BV in der Schwangerschaft?
Lohnanspruch für schwangere Arbeitnehmerinnen ab dem ersten Arbeitstag auch bei Beschäftigungsverbot; selbst dann, wenn vorher noch nicht gearbeitet wurde. Erhält eine schwangere Arbeitnehmerin vom Arzt ein Beschäftigungsverbot attestiert, so hat der Arbeitgeber ihr weiterhin ein Entgelt zu zahlen.
Wer zahlt bei teilweisem Beschäftigungsverbot?
Einer schwangeren Mitarbeiterin dürfen grundsätzlich keine finanziellen Nachteile entstehen – dies gilt auch für die Dauer von einem Teilbeschäftigungsverbot. Dabei handelt es sich um Ihr durchschnittliches Gehalt der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft. Der Mutterschutzlohn wird vom Arbeitgeber gezahlt.