Welchen Kündigungsschutz besitzen die Betriebsratsmitglieder?
Eine Ausnahme von der Regel, dass ordentliche Kündigungen von Mitgliedern des Betriebsrats im Allgemeinen ausgeschlossen sind, sieht § 15 Abs. 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vor. Danach kann auch Betriebsratsmitgliedern ordentlich gekündigt werden, wenn der gesamte Betrieb stillgelegt wird.
Hat der Betriebsrat Kündigungsschutz?
Der besondere Kündigungsschutz endet mit Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats. Die Amtszeit eines Betriebsrats endet in der Regel vier Jahre nach ihrem Beginn. Auch nach dem Ende ihrer Amtszeit haben Betriebsräte noch für ein Jahr einen besonderen Kündigungsschutz (sogenannter nachwirkender Kündigungsschutz).
Ist man als Betriebsrat unkündbar?
Unkündbarkeit ist ein Mythos Auch wenn dieser Irrglaube weit verbreitet ist: Schlichtweg unkündbar sind Betriebsräte keinesfalls. Richtig ist vielmehr, dass sie nur unter erschwerten Bedingungen gekündigt werden können, für sie also ein Sonderkündigungsschutz gilt.
Kann ein Ersatzmitglied des Betriebsrates gekündigt werden?
Während der Dauer der Vertretung genießt das Ersatzmitglied den besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG. Demnach ist das Ersatzmitglied nur noch außerordentlich und mit Zustimmung des Betriebsrats im Verfahren nach § 103 BetrVG kündbar.
Warum stehen Betriebsratsmitglieder unter besonderem Kündigungsschutz?
Ein Betriebsratsmitglied, das aber Angst vor einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber haben muss, kann die Interessen der Arbeitnehmer nicht effektiv vertreten. Aus diesem Grund gewährt das Gesetz Betriebsratsmitgliedern einen erweiterten Kündigungsschutz.
Wie lange ist ein Betriebsrat unkündbar?
Ersatzmitglieder des Betriebsrats genießen darüber hinaus einen besonderen Kündigungsschutz dann, wenn sie ein ordentliches Betriebsratsmitglied vertreten haben. Die Nachwirkung dieses Kündigungsschutzes beträgt zwölf Monate.
Kann ein Betriebsrat betriebsbedingt gekündigt werden?
Ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds Einem normalen Arbeitnehmer kann personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt gekündigt werden. Bei Betriebsratsmitgliedern ist die fristgemäße, ordentliche Kündigung gesetzlich jedoch ausdrücklich ausgeschlossen (§ 15 Abs. 1 KSchG).