Welchen Personengruppen steht ein Arbeitszeugnis zu?
1. Diese Mitarbeiter haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, sofern sie/er in einem Abhängigkeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber steht. Für Freelancer oder freie Angestellte gilt das also nicht.
In welcher Frist muss ein Arbeitszeugnis ausgestellt werden?
Es ist üblich, eine Frist von zwei oder drei Wochen zu setzen. Sollte sich Ihr Chef mit der Erstellung länger Zeit lassen, muss er einen triftigen Grund für die Verzögerung vorweisen. Das kann zum Beispiel eine erhöhte Anfrage zur Zeugniserstellung bei Massenentlassungen sein.
Wie darf das Zeugnis unterzeichnet werden?
Das Zeugnis ist vom Arbeitgeber oder seinem Vertreter im Original zu unterzeichnen. Dabei darf die Unterschrift nicht „verstellt“ sein, sie muss so aussehen, wie alle anderen Unterschriften des Unterzeichnenden, damit aus dieser selbst erkennbar ist, wer das Zeugnis unterschrieben hat.
Wer hat das Recht auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis?
In Deutschland hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Recht auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Dieser Anspruch ist in § 109 der Gewerbeordnung (GewO) festgehalten. Die Angaben im Zeugnis müssen der Wahrheit entsprechen und dürfen den Beschäftigten nicht offen kritisieren.
Ist das Zeugnis schriftlich zu erteilen?
Das Zeugnis ist schriftlich zu erteilen. Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Nach der Verkehrssitte ist es üblich, dass das Arbeitszeugnis maschinenschriftlich bzw. per PC erstellt wird. Ein unsauber geschriebenes Zeugnis (Flecken, Durchstreichung, Radierung usw.) kann vom Arbeitnehmer zurückgewiesen werden.
Was ist die Vorsicht bei Weiterbildungen im Zeugnis?
Weiterbildungen im Arbeitszeugnis. Vorsicht ist grundsätzlich bei der Darstellung der Weiterbildungsbereitschaft im Zeugnis angebracht. Problematisch. Eigentlich macht es sich gut, wenn lernbereite Mitarbeiter im Zeugnis so beschrieben werden: „Sie nutzte jede sich bietende Möglichkeit, Weiterbildungsangebote wahrzunehmen.“