Welchen Zweck verfolgen die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung?
Die Ungerechtfertigte Bereicherung nach §§812ff. BGB. Der Sinn und Zweck der §§812ff. BGB besteht darin, einen nicht gerechtfertigten Zuwachs an Vermögenswerten rückgängig zu machen.
Was besagt 812 BGB?
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 812 Herausgabeanspruch (1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
Was ist eine Leistungskondiktion?
Von Leistungskondiktion spricht man bei einem Anspruch auf Herausgabe einer Bereicherung, die auf einer Leistung beruht, welche entweder rechtsgrundlos ist oder ihren Zweck verfehlt hat. Rechtgrundlos kann eine Bereicherung entweder von Anfang sein (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt.
Was ist ein Bereicherungsanspruch?
Bereicherungsanspruch ist der Anspruch auf Herausgabe einer (noch vorhandenen) ungerechtfertigten Bereicherung.
Wann ist eine Leistung rechtsgrundlos?
Die Tatbestandsvoraussetzungen sind: Leistung: Der Entreicherte hat geleistet, also bewusst fremdes Vermögen vermehrt. Nichtschuld: Die Leistung erfolgte rechtsgrundlos (kein Vertrag).
Was heißt sie sind eine Bereicherung?
1) ein Zugewinn für eine Sache. 2) eine unberechtigte oder ungerechtfertigte Aneignung fremden Eigentums durch eine natürliche oder juristische Person.
Was bedeutet aufgedrängte Bereicherung?
Das Problem der aufgedrängten Bereicherung beschreibt einen Zustand, in dem der Bereicherungsschuldner kein Interesse an der jeweiligen Bereicherung hat, da diese gegen seinen Willen erfolgte.
Welche Leistungskondiktionen gibt es?
1) Leistungskondiktionen:
- § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt.
- § 812 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt.
- § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt.
- § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB: Erfüllung trotz Einrede.
- § 817 Satz 1 BGB: condictio ob turpem vel iniustam causam – Sitten-/ Gesetzesverstoß
Was bedeutet Eingriffskondiktion?
1) Bei der besonderen Eingriffskondiktion liegt der Eingriff in die fremde Rechtsposition in einer dem Berechtigten gegenüber wirksamen Verfügung über einen Gegenstand (§ 816 Abs. 1 BGB) oder in einer dem Berechtigten gegenüber wirksamen Entgegennahme einer Leistung durch den Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 2 BGB).