Welcher allgemeine Grundsatz muss bei allen eheverträgen eingehalten werden?
Grundsätzlich herrscht auch bei einem Ehevertrag der Grundsatz der „Vertragsfreiheit“. Beachten Sie: Ein Rechtsanwalt ist für den Ehevertrag nicht zwingend erforderlich. Damit alle individuellen Gegebenheiten umfassend berücksichtigt werden, sollten Sie allerdings einen Rechtsanwalt hinzuziehen.
Was sind bloße wertanlagen?
dem persönlichen Gebrauch der Ehegattin/des Ehegatten allein ( z.B. Schmuck) dienen, der Ausübung eines Berufes ( z.B. Bücher, PC , Werkzeug) dienen, zu einem Unternehmen gehören, Unternehmen als solche sowie Unternehmensanteile (außer bloße Wertanlagen).
Was ist Verfahrenswert der Scheidung bei Vermögen?
Kurz erklärt: Verfahrenswert Scheidung bei Vermögen. Nach den Voraussetzungen gem. § 43 FamGKG ist der Verfahrenswert der Scheidung aus den Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten zu bestimmen. Neben dem Einkommen ist daher auch vorhandenes Vermögen im Rahmen der Verfahrenswertfestsetzung durch das Gericht zu berücksichtigen.
Welche Grundsätze gelten für Vermögensteilung bei Scheidung?
Für die Vermögensteilung bei Scheidung gelten folgende stark vereinfachte Grundsätze: Es wird nur Vermögen ausgeglichen, das Ehegatten zwischen der Heirat und dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrages erworben haben. Es gibt kein gemeinsames Vermögen oder so etwas wie ein Ehevermögen. Jeder Ehegatte ist Eigentümer seines Vermögens.
Wie behandelt das Vermögen der Ehegatten bei einer Scheidung?
Gemeint ist damit immer die Frage, wie das Vermögen der Ehegatten bei einer Scheidung behandelt wird. Gesetzlich geregelt ist diese Frage in den Paragrafen 1363 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das Gesetz kennt nur 3 Möglichkeiten, wie mit dem Vermögen umzugehen ist. Sie werden als Güterstände bezeichnet.
Ist eine einvernehmliche Scheidung rechtfertigt?
So auch das OLG Hamm mit der zusätzlichen Klarstellung, dass eine einvernehmliche Scheidung keine Reduzierung des Verfahrenswert rechtfertigt. Das OLG Schleswig geht sogar von einer Anrechnung von 10% des Vermögens aus, nachdem pro Ehegatte EUR 30.000,00 als Freibetrag abgezogen wurde.