Welcher Richter zustandig?

Welcher Richter zuständig?

Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist in Deutschland in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) und im § 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) geregelt. Es bedeutet, dass jeder Anspruch hat auf eine im Voraus festgelegte und hinterher überprüfbare Festlegung, welcher Richter für welchen Fall zuständig ist.

Was regelt ein Geschäftsverteilungsplan?

Ein Geschäftsverteilungsplan (GVP bzw. GVPl) ist ein Regelwerk, das bei Kollegialorganen bestimmt, welche interne Organisationseinheit des Organs für die Bearbeitung eines konkreten Sachverhalts zuständig ist.

Wie wird die Unabhängigkeit der Richter gewährleistet?

Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet die richterliche Unabhängigkeit durch Artikel 97 Abs. 1 des Grundgesetzes, der lautet: „Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

Was ist die Haftung der Richter?

Haftung der Richter. Die Haftung der Richter richtet sich nach Art. 34 Satz 1 GG. Danach haftet nicht der Richter für Schäden, die er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit einem Dritten zufügt, sondern sein Dienstherr, also das jeweilige Land oder der Bund.

Was gilt für die richterliche Unabhängigkeit?

Die richterliche Unabhängigkeit gilt sowohl für die Berufsrichter als auch für die ehrenamtlichen Richter und ergibt sich insbesondere aus Art. 97 GG. Es ist allerdings zwischen der sachlichen und der persönlichen Unabhängigkeit zu unterscheiden:

Wie ist die Unabhängigkeit des Richters zu respektieren?

Im Kernbereich der Rechtsprechung ist grundsätzlich und im Zweifel die Unabhängigkeit des Richters zu respektieren und daher für dienst­auf­sichtliche Maßnahmen kein Raum. Über die inhaltliche Gesetz­mäßigkeit seiner Justizgewähr hat der Richter grundsätzlich in sachlicher Unabhängigkeit selbst zu befinden.

Wie kann ein Richter als Einzelrichter tätig werden?

Ein Richter kann als Einzelrichter oder als Mitglied eines Spruchkörpers (z.B. Kammer oder Senat) tätig werden. Dabei soll er als neutrale Person Gerechtigkeit ausüben. Bei seiner Entscheidungsfindung ist der Richter deshalb unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (vgl. Art. 20 Absatz 3, Art.

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