Welches Gericht fuer Rechtsoeffnung?

Welches Gericht für Rechtsöffnung?

Örtlich zuständig für die Rechtsöffnung ist das Gericht am Betreibungsort (Art. 84 Abs. 1 SchKG).

Wie lange habe ich Zeit um einen Rechtsvorschlag zu beseitigen?

Dieses Begehren können Sie frühestens 20 Tage und spätestens ein Jahr seit der Zustellung des Zahlungsbefehls einreichen. Die Frist steht zwischen Einleitung und Erledigung des Rechtsvorschlags still. Verlieren Sie als Gläubiger und lehnt das Gericht die Rechtsöffnung ab, können Sie eine Anerkennungsklage einreichen.

Wer kann Rechtsvorschlag beseitigen?

Die definitive Rechtsöffnung ist der einfachste Weg zur Beseitigung des Rechtsvorschlags. Der Gläubiger kann sie verlangen, wenn er ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder eine einem Urteil gleichgestellte Verfügung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde vorweisen kann.

Wie schreibt man einen Rechtsvorschlag?

74 ff. SchKG) Ist der Schuldner mit der betriebenen Forderung nicht einverstanden und will somit Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehles beim Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.

Was passiert nach der definitiven Rechtsöffnung?

Die definitive Rechtsöffnung wird im Rechtsöffnungsverfahren erteilt. Der Betriebene kann innert 5 Tagen urkundengestützte Einwendungen vorbringen. Die definitive Rechtsöffnung beseitigt den Rechtsvorschlag und berechtigt den Gläubiger zur Fortsetzung der Betreibung.

Was ist die definitive Rechtsöffnung?

Stützt sich die Forderung der Gläubigerin oder des Gläubigers auf ein vollstreckbares Gerichtsurteil, wird definitive Rechtsöffnung erteilt. Gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen sind Gerichtsurteilen gleichgestellt.

Was passiert bei einem Rechtsvorschlag?

Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung. Der Schuldner kann auch nur einen Teil der Forderung bestreiten. Er muss den bestrittenen Betrag genau angeben andernfalls die ganze Forderung als bestritten gilt. Für den unbestrittenen Betrag kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen.

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