FAQ

Welches Gericht ist fuer Betreuung zustaendig?

Welches Gericht ist für Betreuung zuständig?

Landgericht
Zuständig ist das Landgericht. Kann sich der Betroffene im Verfahren über die Anordnung der Betreuung sich selbst nicht äußern, ist weiterhin zu prüfen, ob ihm ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist, der im Rahmen dieser Pflegschaft die Rechte des Betroffenen wahrzunehmen hat.

Wer kann Antrag auf Betreuung stellen?

Die betroffene Person selbst kann eine Betreuung beantragen. In allen anderen Fällen entscheidet das Betreuungsgericht von Amts wegen. Hinweis: Dritte (z.B. Familienangehörige, Nachbarn oder Nachbarinnen) können eine rechtliche Betreuung formlos beim Betreuungsgericht anregen.

Wie läuft das Verfahren um einen Betreuer zu bekommen?

Das Betreuungsverfahren kommt durch Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen in Gang. Wenn das Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden soll, dann benötigt das Gericht einen Hinweis, dass Handlungsbedarf ist. Man nennt diesen Vorgang „eine Betreuung anregen“.

Was kostet eine gesetzliche Betreuung?

Bei einem Reinvermögen über 25.000 € wird für eine dauerhafte Betreuung eine Jahresgebühr fällig: Sie beträgt pro Jahr der Betreuung 10 € für jede angefangenen 5.000 €, die über dem Vermögen von 25.000 € liegen, mindestens jedoch 200 €. Berufsbetreuer erhalten verschiedene Pauschalen.

Kann Arzt Betreuung beantragen?

Wenn ein Arzt merkt, dass sein Patient nicht mehr in der Lage ist, sich um sich selbst zu kümmern, vielleicht sogar eine Verwahrlosung oder Gefahr für Leib und Leben herrscht, dann kann ein Arzt eine Betreuung beim Gericht beantragen. Andere Personen.

Wann ist es erforderlich einen Betreuer zu beantragen?

Wann ist eine Betreuung nötig? Gesetzliche Betreuungen sind notwendig, wenn ein Mensch seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln und nicht mehr im eigenen Interesse Entscheidungen treffen kann. Betreute sind meist psychisch krank, geistig oder körperlich beeinträchtigt, süchtig oder dement.

Was muss ich für einen Betreuer bezahlen?

Betreute, die nicht mittellos sind, müssen die Vergütung und die Auslagen des Betreuers aus ihrem Vermögen bezahlen. Sie erhalten hierzu eine Kostenfestsetzung vom Betreuungsgericht. Bei mittellosen Betreuten wird der Betreuer dagegen vom Staat bezahlt.

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