Welches Gericht kommt nach dem Oberverwaltungsgericht?
Normenkontrollverfahren). Ferner ist das Oberverwaltungsgericht als Berufungsgericht (zweite Instanz) zuständig. Die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtes ist möglich, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Der Rechtsstreit ist von grundsätzlicher Bedeutung.
Welches Gericht kommt nach dem Oberlandesgericht?
An der Spitze der ordentlichen Gerichtsbarkeit steht der Bundesgerichtshof (BGH) als oberstes Bundesgericht. Dem untergeordnet sind die Oberlandesgerichte (OLG), die Landgerichte (LG) und die Amtsgerichte (AG). Das ergibt sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
Was kommt nach dem Oberverwaltungsgericht?
Auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in drei Instanzen unterteilt. Erste Instanz ist das Verwaltungsgericht, zweite das Oberverwaltungsgericht und dritte das Bundesverwaltungsgericht.
Wann Beschluss VWGO?
[Entscheidung durch Beschluss] 1Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Wie nimmt die Rechtsprechung den Anwalt in die Pflicht?
Die Rechtsprechung des BGH nimmt schon seit Jahrzehnten den Anwalt auch dann in die Pflicht, wenn er sich veranlasst sehen muss, fehlerhaften gerichtlichen Entscheidungen entgegenzutreten und diese zu verhindern.
Was meint das Gesetz gegen die angegriffene Entscheidung?
Statthaftigkeit meint, dass das Gesetz überhaupt eine Revision gegen die angegriffene Entscheidung vorsieht. Dafür kann auch die Höhe des Streitwerts ausschlaggebend sein. Darüber hinaus muss die Revision innerhalb der jeweils vorgeschriebenen Frist und in der richtigen Form eingelegt werden.
Welche Urteile können gegen eine Berufungsinstanz eingelegt werden?
Im Zivilprozess kann gegen Urteile einer Berufungsinstanz – Landgericht oder Oberlandesgericht – und gegen zweite Versäumnisurteile Revision eingelegt werden. Zudem besteht die Möglichkeit der Sprungrevision gegen Urteile, gegen die in Berufung gegangen werden kann.