Wem obliegt die Verkehrssicherungspflicht?
Verkehrssicherungspflicht am Beispiel der Straßen und Gehwege in Deutschland. Sowohl im öffentlichen als auch privaten, aber öffentlich zugänglichen Verkehrsraum ist primär der Eigentümer der Immobilie verkehrssicherungspflichtig.
Wann besteht Verkehrssicherungspflicht?
Die Verkehrssicherungspflicht trifft denjenigen, der einen Gefahrenbereich schafft. Dieser muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht können teuer werden.
Wann stellt ein Baum eine Gefahr dar?
Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Verkehrssicherungspflicht macht dessen Eigentümer im Falle eines durch einen umstürzenden Baumes bedingten Fremdschadens schadensersatzpflichtig (§§ 1004 Abs. 1, 823, 249 BGB).
Was ist eine Haftungsklausel?
Die Haftungsklausel (auch Freizeichnungsklausel oder Haftungsausschluss) ist im Vertragsrecht eine Klausel, durch welche die Haftung für Sorgfaltspflichtverletzungen, Gewährleistungsrechte oder sonstige Pflichtverletzungen begrenzt oder sogar ausgeschlossen wird.
Welche Grundsätze gelten für vertragliche Schadensersatzhaftung?
Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Grundsätzen, die für die Besonderheiten des Arbeitsrechts gelten. Die Norm für die vertragliche Schadensersatzhaftung ist § 280 BGB. Danach muss der Vertragspartner, der schuldhaft eine vertragliche Pflicht verletzt, dem Anderen den aus der Pflichtverletzung entstehenden Schaden ersetzen.
Wie ist der Haftungsausschluss möglich?
Nach § 278 Satz 2 BGB ist sogar der Haftungsausschluss für vorsätzliches Verhalten des Erfüllungsgehilfen möglich. In beiden Fällen handelt es sich um gesetzliche Haftungsklauseln, die einen teilweisen Haftungsausschluss vorsehen.
Was ist eine Haftungsvoraussetzung?
Haftungsvoraussetzung ist vielmehr, dass der Schaden aus der Verletzung einer besonderen Pflicht, nämlich einer dem Beamten gegenüber dem Geschädigten obliegenden Amtspflicht resultiert. Das Tatbestandsmerkmal der Rechtsgutverletzung wird durch das Tatbestandsmerkmal der Amtspflichtverletzung ersetzt (vgl.