Wem werden Beteiligungsrechte im Betriebsverfassungsgesetz eingeraeumt?

Wem werden Beteiligungsrechte im Betriebsverfassungsgesetz eingeräumt?

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat bei vielen Maßnahmen und Entscheidungen im Betrieb beteiligen. So steht es im Betriebsverfassungsgesetz. Die Beteiligungsrechte reichen von reinen Informationsansprüchen über Mitwirkungsrechte bis zu Mitbestimmungsrechten.

Welche Beteiligungsrechte gibt es?

Formen der Beteiligungsrechte

  • Widerspruchsrecht (Beispiel Kündigung, § 102 Abs. 3 BetrVG),
  • Beratungsrecht (Beispiel: Betriebsänderungen, § 111 BetrVG),
  • Anhörungsrecht (Beispiel: Kündigung, § 102 Abs.
  • Informations-/Unterrichtungsrecht (Beispiel: Allgemeine Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers, § 80 Abs.

Wie unterscheiden sich Mitbestimmungsrechte und Mitwirkungsrechte des Betriebsrates?

Die stärkste Form der Betriebsratsbeteiligung ist die Mitbestimmung; die schwächste sind die Informationsrechte. Bei den Mitwirkungsrechten ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Betriebsrat zu beraten oder ihn anzuhören. Das Letztentscheidungsrecht hat aber der Arbeitgeber.

Wo entscheidet der Betriebsrat mit?

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen (§ 95 BetrVG).

Was kann ein Betriebsrat alles bewirken?

Betriebsrat: Mitbestimmungsrechte – Mitbestimmung

  • Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.
  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen, Verteilung der Arbeitszeit.
  • Überstunden und Kurzarbeit.
  • Auszahlung der Arbeitsentgelte.
  • Urlaub.
  • Überwachung der Arbeitnehmer durch technische Einrichtungen.

In welchen betrieblichen Bereichen hat der Betriebsrat ein mitwirkungsrecht?

Zu den Mitwirkungsrechten gehören die Unterrichtung, Anhörung, Beratung und der Widerspruch.

Beginne damit, deinen Suchbegriff oben einzugeben und drücke Enter für die Suche. Drücke ESC, um abzubrechen.

Zurück nach oben