Wer beauftragt einen Nachlassverwalter?

Wer beauftragt einen Nachlassverwalter?

Der Nachlassverwalter wird vom zuständigen Nachlassgericht auf Antrag bestellt. Seine Aufgabe ist nicht vorrangig die Bewahrung des Nachlassvermögens, sondern die Befriedigung berechtigter Interessen von Gläubigern.

Was prüft ein Nachlassverwalter?

Da die Erbmasse sehr verschiedenen sein kann, muss der Nachlassverwalter alle Wertgegenstände ausfindig machen und in die Erbmasse mit aufnehmen. Zudem muss er die bestehenden Verbindlichkeiten prüfen, die gegen den Verstorbenen bestehen. Diese werden im Fall der Nachlassannahme an die Erben weitergegeben.

Welche Rechte hat ein Nachlassverwalter?

Der Nachlassverwalter haftet dem Erben für schuldhafte Pflichtverletzungen. Er ist aber auch den Nachlassgläubigern verantwortlich, sofern er seine Pflicht zu ordnungsgemäßer Verwaltung schuldhaft verletzt und einem Gläubiger daraus ein Schaden entsteht.

Wie beantrage ich einen Nachlassverwalter?

Wer kann die Anordnung einer Nachlassverwaltung beantragen? Die Nachlassverwaltung kann gemäß § 1981 Absatz 1 BGB vom Erben beantragt werden. Der Antrag auf Nachlassverwaltung ist beim Nachlassgericht zu stellen und nur so lange möglich, solange der Erbe noch nicht unbeschränkt nach § 2013 BGB haftet.

Was muss ein Nachlassverwalter tun?

Ein Nachlassverwalter hat die Aufgabe, den Nachlass eines Verstorbenen auf Antrag der Gläubiger oder Erben zu verwalten und zu ordnen. Wird er tätig, haben die Erben solange keinen Zugriff auf den Nachlass, bis dieser geordnet ist und die Schulden des Erblassers aus dem Nachlass beglichen sind.

Was macht der Nachlassverwalter?

Ein Nachlassverwalter kümmert sich um die Verwaltung eines verschuldeten oder undurchsichtigen Erbes. Dafür verschafft er sich einen Überblick über den Umfang des Nachlasses und trennt diesen vom Privatvermögen der Erben.

Was ist ein Nachlassverwalter?

Von einer Nachlassverwaltung wird gesprochen, wenn das Nachlassgericht zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger die Verwaltung des Nachlasses nach Maßgabe der §§ 1975 ff. BGB angeordnet hat.

Was darf ein Nachlasspfleger nicht?

Der Nachlasspfleger kann nicht eigene Ansprüche der Erben, wie etwa den Anspruch auf Sozialhilfe, geltend machen. Diesen Anspruch müssen die Erben selbst verfolgen.

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