Wer bekommt den Eingliederungszuschuss?
Arbeitgeber, die einen Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis einstellen, können bis zu 6 Monate einen Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes erhalten.
Wie wird der Eingliederungszuschuss berechnet?
Grundlage für die Berechnung ist das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt* zuzüglich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der pauschal 20 Prozent des Entgeltes beträgt.
Welche Förderung bei Einstellung eines Arbeitslosen?
Einen Eingliederungszuschuss zahlt die Arbeitsagentur, wenn Sie einen Arbeitnehmer einstellen wollen, der auf dem Arbeitsmarkt schwer zu vermitteln ist. Ob und in welcher Höhe der Zuschuss gezahlt wird, ist stets eine Ermessensfrage des zuständigen Sachbearbeiters, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Wer muss den Eingliederungszuschuss beantragen?
Bitte beachten Sie: Den Eingliederungszuschuss müssen Sie beantragen, bevor Sie einen Arbeitsvertrag mit Ihrer neuen Mitarbeiterin oder Ihrem neuen Mitarbeiter abschließen. Eine normale betriebsübliche Einarbeitung kann nicht gefördert werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Eingliederungszuschuss.
Wie oft Eingliederungszuschuss?
Der Eingliederungszuschuss wird im Regelfall längstens für eine Förderungsdauer von 12 Monaten gewährt. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer bis zu 36 Monaten betragen, wenn die Förderung bis zum 31.12.2019 begonnen hat.
Welche Förderungen gibt es für Arbeitgeber?
Wir können Sie mit dem Eingliederungszuschuss unterstützen, wenn von der neuen Arbeitskraft eine geringere Leistung als üblich zu erwarten ist. Diese Leistung bedeutet: Arbeitsagentur oder Jobcenter zahlen einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt. Dieser Zuschuss soll die geringere Leistung der Arbeitskraft ausgleichen.
Wann muss Eingliederungszuschuss zurückgezahlt werden?
Im Falle einer notwendigen Kündigung regelt § 92 Abs. 2 S. 1 SGB III, dass der Eingliederungszuschuss teilweise zurückzuzahlen ist, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder einer Nachbeschäftigungszeit beendet wird.