Wer berechnet trennungsunterhalt aus?
Erst wenn dieser vollständig bezahlt ist, muss Ehegattenunterhalt gezahlt werden. Ist der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig, bestimmt das Familiengericht, wie der Trennungsunterhalt berechnet wird.
Wie berechnet man das trennungsgeld?
Das Trennungsgeld wird vom bereinigten Nettoeinkommen berechnet. Vom Einkommen sind Steuern, Sozialabgaben, Krankenversicherung und Altersvorsorge abzuziehen. Das so ermittelte Nettogehalt ist um weitere 5 % für berufsbedingte Aufwendungen zu reduzieren. Danach wird die Differenz der Einkommen ermittelt.
Wird der Partner beim Unterhalt mit angerechnet?
Nein! Für die Unterhaltspflicht kommt es nur darauf an, wieviel der Unterhaltspflichtige verdient. Sein neuer Partner kann soviel verdienen wie er/sie will, der Verdienst wird nicht mitgerechnet. Der unterhaltspflichtige Vater kann daher z.B. eine reiche Frau heiraten, ohne dass sich dadurch der Kindesunterhalt erhöht.
Welche Einkünfte werden beim Kindesunterhalt angerechnet?
Grundsätzlich zählt für den Unterhalt all solches Einkommen, welches aus Arbeitsverhältnissen oder anderweitigen Einnahmen bezogen wird. Dennoch ist es gesetzlich nicht gesondert definiert, was genau für einen Kindesunterhalt herangezogen wird. Im Regelfall handelt es sich um besteuerbare Einnahmen.
Wie kann ich den Kindesunterhalt reduzieren?
Der Unterhalt kann gekürzt werden, wenn das Kind durch eigenes sittliches Verschulden unterhaltsbedürftig wird. Der Kindesunterhalt kann gemindert werden, wenn das Kind seine eigene Unterhaltspflicht dem unterhaltsverpflichteten Elternteil gegenüber gröblich verletzt.
Wer muss beim Umgangsrecht das Kind holen und bringen?
(2) Wer trägt die Kosten des Umgangs mit den Kindern? Leben die Eltern getrennt, müssen sie im Interesse der gemeinsamen Kinder eine Regelung des Umgangsrechts treffen. Grundsätzlich trägt diese Kosten der umgangsberechtigte Elternteil. Er ist auch verpflichtet, das Abholen und Zurückbringen der Kinder zu übernehmen.
Wer entscheidet über Umgangsrecht?
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge entscheiden die Eltern über das Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils oder sonstiger Bezugspersonen gemeinsam. Ist ein Konsens nicht erreichbar, entscheidet das Familiengericht (§ 1684 Abs. 3 BGB).