Wer braucht Auftragsverarbeitungsvertrag?
Die DSGVO gibt vor, dass ein Auftragsverarbeitungsvertrag zwingend erforderlich ist, wenn personenbezogene Daten durch Dritte verarbeitet werden. Die Aufsichtsbehörden können nach dem BDSG Bußgelder bis zu 50.000 Euro, seit der DSGVO bis zu 20 Millionen Euro für einen fehlenden oder fehlerhaften AV-Vertrag verhängen.
Wer ist für den AVV verantwortlich?
Wer als Auftraggeber einen AVV abschließt, bleibt für die personenbezogenen Daten, mit denen der Auftraggeber in Kontakt kommt, weiterhin verantwortlich.
Was ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag Dsgvo?
Ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag) kommt in Frage, wenn personenbezogene Daten im Auftrag an Dritte weitergegeben und von ihnen verarbeitet werden. Allerdings ist nicht in jedem Fall eines externen Dienstleisters ein AV-Vertrag notwendig.
Was sind die Voraussetzungen für einen Auftragsverarbeitungsvertrag?
Wirklich entscheidend ist die Professionalität und Vollständigkeit des Auftragsverarbeitungsvertrags für die Unternehmen, die als Auftragsverarbeiter agieren. Sie müssen mit einem wasserdichten AVV überzeugen und insbesondere geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vorweisen, bevor ein Kunde den Vertrag guten Gewissens abschließen kann.
Welche Angaben sollten auf einem Kaufvertrag enthalten werden?
Auch der Kaufpreis, die Zahlungsmodalität, der Zahlungstermin sowie der Übergabetermin sind Angaben, die auf jedem einigermaßen seriösen Kaufvertrag enthalten sein sollten. Außerdem sollte auf einem schriftlichen Kaufvertrag alles vermerkt werden, was mündlich zwischen den beiden Vertragspartnern ausgemacht wurde.
Was gilt bei der Auftragsverarbeitung in Drittländern zu prüfen?
Nach der DS-GVO gilt die Pflicht einen Auftragsverarbeiter sorgfältig auszuwählen. Werden Daten bei der Auftragsverarbeitung in Drittländer übermittelt, ist die rechtliche Grundlage für eine solche Übermittlung zu prüfen.
Was sind Beispiele für eine Auftragsverarbeitung?
Beispiele für eine Auftragsverarbeitung sind Dienstleister wie Lohnbüros und Aktenvernichter sowie Outsourcing-Lösungen wie SaaS und Hosting-Anbieter. Liegt ein Auftragsverarbeitungsverhältnis vor, muss gem. Art. 28 Abs. 3 DSGVO ein Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen werden.