FAQ

Wer darf Abfall transportieren?

Wer darf Abfall transportieren?

Eine Erlaubnis nach Abfallrecht benötigt jeder, der gefährliche Abfälle sammelt, befördert, handelt oder makelt. Dies gilt nicht für: Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (§ 54 Absatz 3 Nummer 1 KrWG)

Wie wird Müll transportiert?

Für den Transport von gefährlichen Abfällen wird eine Beförderungserlaubnis benötigt (§ 54 KrWG). Die Einstufung, ob es sich um gefährliche Abfälle handelt oder nicht, erfolgt dabei über das Abfallverzeichnis (AVV). Entsorgungsfachbetriebe brauchen keine Erlaubnis, wenn sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind.

Kann Abfall Gefahrgut sein?

Abfälle können je nach ihren Eigenschaften zum Teil auch als Gefahrgüter eingestuft werden, wobei es keine Analogien gibt: „Gefährliche Abfälle” gemäß Abfallrecht sind also nicht automatisch „Gefahrgut/gefährliche Güter” gemäß Gefahrgutrecht.

Wann genügt beim Abfalltransport eine Anzeige?

Befördern Handwerksbetriebe Abfälle nicht gewerbsmäßig, sondern im Zuge einer anderweitigen Tätigkeit und überschreitet dieser Transport die im 1. Fall genannten Mengen unterliegt er der Anzeigepflicht. Die Anzeige erfolgt (nur einmal) pro Unternehmen.

Welche Fahrzeugkennzeichnung ist bei genehmigungspflichtigen Transporten von gefährlichen Abfällen vorgeschrieben?

Fahrzeuge, mit denen – gefährliche oder ungefährliche – Abfälle auf öffentlichen Straßen transportiert werden, müssen vorne und hinten mit einem reflektierenden „A“-Schild gekennzeichnet werden (§ 55 KrWG).

Welche Möglichkeiten der Müllentsorgung gibt es?

Entsorgung ist der zentrale Teil der Abfallwirtschaft. Hierzu gehören zum Beispiel das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch Müllabfuhr, Recyclingverfahren zur Gewinnung von Sekundärrohstoffen, die Verbrennung in Müllverbrennungsanlagen zur Erzeugung von Energie oder die Ablagerung auf Mülldeponien.

Wann ist Abfall Gefahrgut?

Zu den gefährlichen Abfällen zählen zum Beispiel verbrauchte Lösemittel, Säuren, Laugen, Lackschlämme, Altpestizide, teilweise Krankenhausabfälle, Laborchemikalien, Filterstäube und Stoffe mit Schwermetallverunreinigungen.

Wann genügt beim Abfalltransport eine Anzeige nicht Erlaubnispflichtig?

Dabei wird eine Kleinmengengrenze als „Regelvermutung“ angesetzt, die bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen und bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen beträgt. Werden diese Kleinmengengrenzen mit der Gesamtheit aller jährlichen Transporte unterschritten, braucht weder eine Anzeige noch eine Erlaubnis vorzunehmen.

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