Wer darf die Prokura erteilen?
Wer kann Prokura erteilen? Die Prokura kann nur von einem im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer (z.B. Einzelunternehmer), OG, KG, GesmbH, AG, Genossenschaft etc.) erteilt werden. Keine Prokura kann etwa von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilt werden.
Was darf ein Prokurist nicht Beispiele?
Beispiele für das, was ein Prokurist nicht darf: Veräußerung und Belastung von Grundstücken, sofern diesbezüglich keine Erweiterung der Prokura vorliegt. Geschäfte, die der Prokurist mit Dritten zum Nachteil des Geschäftsherrn abschließt. Insolvenz beantragen. Bilanzen unterzeichnen.
Was muss ein Prokurist können?
Die Prokura ermächtigt sie zu folgenden Handlungen:
- Den gesamten Geschäftsverkehr zu führen.
- Wechsel zu zeichnen.
- Prozesse zu führen.
- Verbindlichkeiten einzugehen.
- Vergleiche zu schließen.
- Handlungsvollmachten zu erteilen.
- In Ausnahmefällen: Grundstücke zu erwerben, zu vermieten und zu verpachten.
Wer bestellt einen Prokuristen?
Die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb gehört nach § 46 Nr. 7 GmbHG zum Aufgabenkreis der Gesellschafter bzw. der Gesellschafterversammlung. 1 HGB wird die Prokura vom Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter erteilt.
Wie kann ich Prokura erteilen?
Die Prokura kann gemäß § 48 HGB nur von dem Inhaber des Handelsgeschäftes mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden. Eine stillschweigende oder konkludente Erteilung der Prokura ist nicht möglich. Auch wenn das Auftreten des „Pseudoprokuristen“ nach Außen zunächst geduldet wird, so gilt sie als nicht erteilt.
Welche Geschäfte darf ein Prokurist nicht ausüben?
Prokuristen dürfen ebenfalls nicht:
- den Jahresabschluss unterzeichnen.
- Geschäftsanteile veräußern.
- Grundstücke verkaufen oder belasten.
- Insolvenz anmelden.
- den Geschäftsbetrieb einstellen.
- das Unternehmen verkaufen.
- die Gesellschaft auflösen.