Wer entscheidet uber den Namen einer Schule?

Wer entscheidet über den Namen einer Schule?

„§ 107 – Namensgebung: Der Schulträger kann im Einvernehmen mit der Schule dieser einen Namen geben. Über einen entsprechenden Vorschlag der Schule hat der Schulträger innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden. “ Über die Namensgebung entscheidet also im Einvernehmen mit der Schule der zuständige Schulträger.

Was ist der schulname?

Der Schulname kann für Identifikation, Gemeinschaft und Zusammenhalt stehen – und zwar ganz unabhängig davon, ob eine Schule eine jahrhundertelange Tradition hat wie etwa das Johanneum (490 Jahre), die Schule Marmstorf (352 Jahre) und das Christianeum (281 Jahre) oder noch ganz jung ist wie die Wolfgang-Borchert- …

Wer ist der Träger einer Schule?

Öffentliche Schulträger sind in Deutschland in der Regel die Städte und Gemeinden sowie die Landkreise bzw. Kreise und die kreisfreien Städte bzw. Stadtkreise, teilweise auch die Länder. Städte und Gemeinden sind meist Schulträger der Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien.

Was ist der Schulträger?

Der Schulträger ist für die Errichtung, Unterhaltung und Verwaltung der Schule verantwortlich und trägt in der Regel die Sachkosten (während die Personalkosten für Lehrer an öffentlichen Schulen vom Land übernommen werden).

Wer bezahlt Schulgebäude?

An der Finanzierung der Schulen sind der Bund, Bundesländer, Kommunen und private Träger beteiligt. Vier Fünftel der Kosten werden von der öffentlichen Hand getragen.

Was brachte die Entwicklung der Namensdefinition mit sich?

Während zunächst häufig lokale oder soziologische Relationen für eine Namensdefinition genügten ( Klosterschule, Dorfschule, Volksschule, Fürstenschule etc.), brachte die Entwicklung des Bildungswesens und das damit verbundene Anwachsen der Anzahl der Schulen auch eine Differenzierung der Schulnamen mit sich.

Wie kann ich einen Schulnamen repräsentieren?

Sie können den Schulträger selbst repräsentieren, historisch eine Stifterperson, oder einen Schulreformer. Schulnamen beziehen sich häufig auf ein Vorbild, das entweder in einer Beziehung zu der einzelnen Schule stand oder dessen Ideen, Schicksal bzw.

Welche Ausnahmen sind in der Namenswahl frei?

Die Grundsatzbestimmung der Ausnahmen bezüglich der „eigennamenähnliche Bezeichnungen“ stehen im § 130 SchOG. Privatschulen sind in der Namenswahl gänzlich frei, sofern sie keine höheren Rechte (Persönlichkeitsrechte, Anstand usw.) verletzen.

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