FAQ

Wer entscheidet uber ein Gerichtsurteil?

Wer entscheidet über ein Gerichtsurteil?

Urteile des Landgerichts werden vom Oberlandesgericht überprüft.

Wann entscheidet Gericht ohne mündliche Verhandlung?

Ein Urteil ergeht zur Entscheidung über eine Klage. Nur wenn beide Beteiligten, also Kläger und Beklagter zustimmen, kann das Urteil auch ohne mündliche Verhandlung im so genannten schriftlichen Verfahren ergehen.

Was ist ein hinweisbeschluss?

Ein Hinweisbeschluss ist im Zivilprozessrecht ein Beschluss, mit dem das Gericht einen nach Paragraf 139 Absatz 1 bis 3 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen Hinweis erteilt.

Was bedeutet die Klage ist abgewiesen?

Die Formulierung eines Klageabweisungsantrags ist denkbar einfach. Er lautet „Die Klage wird abgewiesen“. Damit könnte er die Abweisung der Klage als unzulässig erreichen (Prozessurteil). Zum anderen kann der Beklagte aber auch ein Sachurteil begehren, mit dem die Klage als unbegründet abgewiesen wird.

Was gilt für die richterliche Unabhängigkeit?

Die richterliche Unabhängigkeit gilt sowohl für die Berufsrichter als auch für die ehrenamtlichen Richter und ergibt sich insbesondere aus Art. 97 GG. Es ist allerdings zwischen der sachlichen und der persönlichen Unabhängigkeit zu unterscheiden:

Wie wird ein Richter ernannt?

Ein Richter wird in der Regel – ähnlich wie Beamte – auf Lebenszeit ernannt, wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen: Befähigung zum Richteramt durch das Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität und dem anschließenden Vorbereitungsdienst (sog. Referendariat) Deutscher i.S.d. Art.

Was ist der Unterschied zwischen Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern?

I. Berufsrichter und ehrenamtliche Richter In Deutschland ist grundsätzlich zwischen Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern zu unterscheiden: 1. Der Berufsrichter Ein Richter wird in der Regel – ähnlich wie Beamte – auf Lebenszeit ernannt, wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen:

Wie haftet der Richter für Schäden in der dienstlichen Tätigkeit?

Die Haftung der Richter richtet sich nach Art. 34 Satz 1 GG. Danach haftet nicht der Richter für Schäden, die er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit einem Dritten zufügt, sondern sein Dienstherr, also das jeweilige Land oder der Bund.

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