FAQ

Wer haftet fuer Schaden auf dem Firmenparkplatz?

Wer haftet für Schaden auf dem Firmenparkplatz?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die berechtigterweise auf das Betriebsgelände mitgebrachten Sachen des Arbeitnehmers durch zumutbare Maßnahmen vor Beschädigungen durch Dritte zu schützen. Der Arbeitgeber haftet bei schuldhafter Pflichtverletzung auf Schadensersatz.

Ist der Arbeitgeber verpflichtet einen Parkplatz zur Verfügung zu stellen?

Zunächst stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber rechtlich dazu verpflichtet ist, Mitarbeiterparkplätze für seine Angestellten zu Verfügung zu stellen. Kurz gesagt: Nein. Es gibt von Rechtswegen her keinen Anspruch von Arbeitnehmern auf einen Mitarbeiterparkplatz.

Ist ein Parkplatz ein geldwerter Vorteil?

Die Überlassung eines Parkplatzes für den gestellten Firmenwagen ist kein geldwerter Vorteil. Sofern der Arbeitgeber eine Miete erstattet, liegt steuerfreier Auslagenersatz vor.

Sind firmenparkplätze versichert?

Wird beispielsweise ein auf dem Firmengelände geparkter Wagen eines Mitarbeiters beim Rangieren durch ein Firmenfahrzeug gerammt, haftet der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden. Für die Schadenregulierung wäre in diesem Fall die eventuell bestehende Kfz-Versicherung des Firmenwagens zuständig.

Wer haftet bei Unfall auf Betriebsgelände?

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Pflicht, berechtigterweise auf das Betriebsgelände mitgebrachte Sachen des Arbeitnehmers vor Beschädigungen zu schützen. Bei schuldhafter Pflichtverletzung haftet er auf Schadensersatz. Wie weit aber die Pflicht geht, müssen Gerichte im Einzelfall nach Treu und Glauben bestimmen.

Habe ich Anspruch auf einen Parkplatz?

Anspruch auf einen Parkplatz haben Mitarbeiter nicht. Gibt es aber einen, darf die Firma ihn nicht einfach abschaffen. Dafür darf der Chef festlegen, wer welchen Stellplatz bekommt – und welche Verkehrsregeln auf dem Betriebsgelände gelten.

Kann man einen Parkplatz von der Steuer absetzen?

Mieten Sie als Arbeitnehmer also in der Nähe des Arbeitsplatzes einen Parkplatz an, entstehen somit keine abzugsfähigen Werbungskosten. Die Kosten für den Parkplatz (Parkplatzgebühren, Parkplatzkosten) sind mit der Entfernungspauschale abgegolten.

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