Wer hat einen Anspruch auf Ehegattennachzug?
Der Ausländer, der mit einem deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner die eheliche Gemeinschaft in Deutschland leben möchte, hat einen Anspruch auf Ehegattennachzug, § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. In der Regel ist auch die Sicherung des Unterhalts nicht nachzuweisen.
Wie hat der Ausländer Anspruch auf Ehegattennachzug?
Der Ausländer, der mit einem deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner die eheliche Gemeinschaft in Deutschland leben möchte, hat einen Anspruch auf Ehegattennachzug, § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.
Ist das Ehegattensplitting zulässig?
Wenn aus verschiedenen Gründen ein Ehepaar nicht an einem Wohnsitz lebt, so hat das Finanzamt bisher gern abgelehnt, dass das Ehepaar das Ehegattensplitting nutzen darf – aber: das ist so nicht zulässig, denn abseits von der räumlichen Trennung zählt auch die sogenannte geistige und persönliche Trennung.
Wer hat Anspruch auf einen deutschen Ehegattennachzug in Deutschland?
Nachzug des ausländischen Ehegatten zum deutschen Ehegatten in Deutschland. Der Ausländer, der mit einem deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner die eheliche Gemeinschaft in Deutschland leben möchte, hat einen Anspruch auf Ehegattennachzug, § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.
Welche Rechte und Pflichten hat die Ehe?
Da die Ehe Grundlage der Familie ist, die soziale Aufgaben übernimmt, steht sie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung (Art. 6 Grundgesetz). Um diesen Schutz zu gewährleisten, regelt der Gesetzgeber die Rechte und Pflichten der Ehe relativ detailliert.
Was gilt für die Erwerbstätigkeit in der Ehe?
Dabei sollte klar sein, dass die Ehepartner nicht nur zur Erwerbstätigkeit berechtigt, sondern auch zu Haushaltsdiensten verpflichtet sind und sich die Erwerbstätigkeit nach Möglichkeit auf ein solches Arbeits- und Zeitmaß beschränken sollte, dass Leistungen im Haushalt möglich sind. Auch in der Ehe gilt das Gebot der Rücksichtnahme.
Warum haftet der Ehepartner nicht für Schäden der dritten Person?
Grundsätzlich haftet der Ehepartner nicht für Schäden, die sein Partner einer dritten Person zugefügt hat, da jeder Partner in einer Ehe eine eigenständige natürliche Person bleibt. Dies gilt auch für Schulden, die ein Ehepartner macht (zum Beispiel durch einen Kreditvertrag oder eine erfolglose Geschäftsgründung).
Was haben wir mit einer klassischen Ehe zu tun?
Wir haben es hier mit einer sehr klassischen Ehe mit der typischen Aufgabenverteilung zu tun. Er ist der Familienernährer, sie kümmert sich um Haus und Familie. Bei drei Kindern hat sie damit auch genug zu tun. R. muss der Familienernährer sein, denn seine Frau kann das nicht leisten und wird es auch nie können.