Wer ist der zuständige Betriebsarzt?
Der Betriebsarzt wird vom Unternehmer schriftlich bestellt (externer Arzt oder Angestellter des Unternehmens). Der Betriebsarzt ist dem Unternehmer direkt unterstellt und hat die Position einer Stabsstelle. Eine Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern ergibt sich aus dieser Position nicht.
Was kann der Betriebsarzt entscheiden?
Beratung von Arbeitgeber und Arbeitnehmern in allen Fragen des medizinischen Arbeitsschutzes. Unterstützung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) Untersuchung und arbeitsmedizinische Beurteilung der Arbeitnehmer, Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse.
Kann ich mir den Betriebsarzt aufsuchen?
Arbeitnehmer, die berufsbedingte Körperbeschwerden haben, sollten jedoch zuerst den Betriebsarzt aufsuchen. Vermutet ein Arbeitnehmer zum Beispiel, dass seine Rückenschmerzen vom ständigen Sitzen am Schreibtisch herrühren, wendet er sich am besten an den Betriebsarzt.
Ist ein Betriebsarzt verpflichtend?
Ein Betriebsarzt ist schon ab einem Beschäftigten Pflicht. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Unternehmer einen eigenen Betriebsarzt einstellen muss. Es gibt aber auch viele Betriebsärzte mit eigener Praxis, an die sich Arbeitgeber wenden können. Darüber hinaus gibt es überbetriebliche Dienste von Betriebsärzten.
Wie wird ein Betriebsarzt bestellt?
Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe von § 1 ASiG Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.
Kann ich meine Mitarbeiter zum Betriebsarzt schicken?
Dies ist allerdings nur in Ausnahmefällen möglich – nämlich, wenn der Arbeitgeber berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit seines Angestellten hat. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn dieser sich mit auffälliger Häufigkeit krankschreiben lässt oder immer nach Brücken- oder Urlaubstagen fehlt.
Was passiert wenn man keinen Betriebsarzt hat?
Eine Geldbuße von 25.000 Euro kann fällig werden, wenn der Unternehmer trotz vollziehbarer Anordnung keinen Betriebsmediziner nennen kann. Eine Geldbuße von bis zu 500 Euro riskiert der Unternehmer gemäß § 20 Abs. 2 ASiG bereits, sofern er keine Auskunft über die Betriebsmediziner im Betrieb erteilt.