Wer ist fuer die Energiepolitik zustaendig?

Wer ist für die Energiepolitik zuständig?

Zuständig sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und insbesondere für erneuerbare Energien und Kernenergie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Die energiepolitischen Ziele stellen ein magisches Vieleck dar.

Welche Ziele verfolgt die Politik mit der Energiewende?

Ziele der Energiewende

  • Prozent Anteil. der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030.
  • 2022. Abschaltung der letzten Kernkraftwerke.
  • Prozent weniger Treibhausgasemissionen. bis 2030 gegenüber 1990.
  • Prozent weniger Primärenergieverbrauch. bis 2050 gegenüber 2008.

Was versteht man unter Energiepolitik?

Teil der allgemeinen Wirtschaftspolitik; beinhaltet die Maßnahmen, mit denen der Umfang des Energiebedarfs und die Art und Weise der Energieversorgung beeinflusst werden sollen.

Warum ist Energiepolitik im engeren Sinne?

Im weiteren Sinne betrifft Energiepolitik die Gesamtheit der institutionellen Bedingungen, Kräfte und Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, gesellschaftlich verbindliche Entscheidungen über die Struktur und Entwicklung der Bereitstellung, Verteilung und Verwendung von Energie zu treffen. …

Was bedeutet nachhaltige Energiepolitik?

Die Vision der nachhaltigen Energie für alle kann nur gemeinsam, mit Hilfe globaler und nationaler Akteure, erreicht werden. Es geht darum, alle Menschen zu gewinnen, erneuerbare Energien zu fördern sowie Energie und andere Ressourcen sparsam zu nutzen.

Welche Ziele für den Ausbau der Windenergie gibt es?

Die Offshore-Windenergie stellt dabei einen wichtigen strategischen Baustein in der Energie- und Klimapolitik Deutschlands dar. So sollen gemäß den Zielen der Bundesregierung bis zum Jahr 2020 6.500 MW und bis zum Jahr 2030 in deutschen Gewässern 15.000 MW Windenergieleistung errichtet werden.

Was ist das zieldreieck?

Das Zieldreieck der Energiepolitik Das sogenannte Zieldreieck der Ener- giepolitik – Wirtschaftlichkeit (Bezahlbar- keit), Umweltverträglichkeit und Versor- gungssicherheit – wird in Deutschland aus §1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) abgeleitet.

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