Wer ist GoBD pflichtig?
Betroffen sind alle Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften sowie auch nicht buchführungspflichtige Unternehmen. Hierzu gehören ebenfalls kleine Betriebe, die lediglich die Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) anwenden sowie Selbstständige und Freiberufler.
Wie muss archiviert werden?
Jedes Dokument, das archiviert wird, muss mit seinem Original übereinstimmen und unveränderbar aufbewahrt werden. Sollte es dennoch zu Änderungen oder Löschungen kommen, müssen diese lückenlos dokumentiert werden. Dabei darf auch die Änderungshistorie nachträglich nicht veränderbar sein.
Wen betrifft GoBD?
Für wen gelten die Grundsätze? Im Gegensatz zur GoB gilt die GoBD nicht mehr nur für buchführungspflichtige Unternehmen, sondern auch für Selbständige, Freiberufler und Kleinunternehmer, die nicht buchführungspflichtig sind.
Was ist ein GoBD Zertifikat?
Auf einen Blick: Ein GoBD-Zertifikat für eine Software soll signalisieren, dass das Programm den Grundsätzen der ordnungsgemäßen digitalen Buchführung entspricht und Betriebe so Probleme bei der Betriebsprüfung vermeiden können.
Welche Belege müssen archiviert werden?
Zu archivieren sind sowohl analoge Unterlagen (also Papierunterlagen) als auch digitale Daten. Sämtliche Unterlagen und Daten müssen stets vorgelegt werden können.
Wie lange muss die chargendokumentation archiviert werden?
Die Chargendokumentation muss weiterhin ein Jahr lang nach dem Ablaufdatum der Charge aufbewahrt werden. Das Datum der Chargenzertifizierung durch die Qualified Person (QP) muss nun allerdings auch berücksichtigt werden. Fünf Jahre nach diesem Datum muss die Dokumentation behalten werden.
Was muss in Papierform aufbewahrt werden?
Zehn Jahre:
- Jahresabschlüsse (auch Eröffnungsbilanzen oder Zwischenabschlüsse)
- Lageberichte.
- Inventare.
- Aufzeichnungen/Bücher (z.B. Kasse, Anlagevermögen)
- Buchungsbelege.
- Rechnungen (ggf. auch Lieferscheine)
- Kontoauszüge.
- Fahrtenbücher.
Welche Belege müssen im Original aufbewahrt werden?
4, 257 Abs. 3 HGB, § 147 Abs. 2 AO); lediglich Bilanzen und Abschlüsse müssen im Original aufbewahrt werden. Auch aus umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten ergibt sich nichts anderes.