Wer ist zuständig für das betreuungsverfahren?
Zuständig ist das Landgericht. Kann sich der Betroffene im Verfahren über die Anordnung der Betreuung sich selbst nicht äußern, ist weiterhin zu prüfen, ob ihm ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist, der im Rahmen dieser Pflegschaft die Rechte des Betroffenen wahrzunehmen hat.
Was ist das betreuungsgericht?
Aufgaben. Das Betreuungsgericht entscheidet über die Einrichtung, den Umfang und die Aufhebung einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehaltes sowie über die Auswahl und Bestellung des Betreuers. Während einer Betreuung sind zahlreiche Rechtshandlungen des Betreuers durch das Gericht zu genehmigen.
Welches ist das jeweils zuständige Betreuungsgericht?
Das Betreuungsgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts und somit Eingangsinstanz zur ordentlichen Gerichtsbarkeit. Für alle anderen Fälle, bei denen die örtliche Zuständigkeit nicht klar gegeben scheint (bspw. Auslandsaufenthalt) ist das Amtsgericht Berlin Schöneberg zuständig.
Wann liegt die Vormundschaft vor?
Eine Vormundschaft liegt vor, wenn eine Person die rechtlichen Interessen und die Vertretung eines Minderjährigen wahrnimmt. Die Vormundschaft für entmündigte Erwachsene nennt sich seit 1992 Betreuung. Regelungen zur Vormundschaft finden sich in den §§ 1773 bis 1895 BGB und sind von denen der rechtlichen Betreuung (§§ 1896–1908 i) losgelöst.
Was ist eine Vormundschaft für entmündigte Erwachsene?
Eine Vormundschaft liegt vor, wenn eine Person die rechtlichen Interessen und die Vertretung eines Minderjährigen wahrnimmt. Die Vormundschaft für entmündigte Erwachsene nennt sich seit 1992 Betreuung.
Welche Rechtsgeschäfte gibt es für das Vormundschaftsgericht?
Darunter zählt die Personen- als auch die Vermögenssorge. Es gibt jedoch auch bestimmte Rechtsgeschäfte, für die der Vormund einer besonderen Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht bedarf.
Welche Vormundschaft übernehmen die Eltern des Kindes?
Wenn die Eltern des Kindes verstorben sind, könnte in ihrem Testament, der letztwilligen Verfügung ein Vormund im Fall ihres Ablebens genannt sein. Diese Person wird dann als Vormund gemäß dem § 1776 BGB die Vormundschaft übernehmen, sollte er nicht Gründe dagegen anführen können.